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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. September 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 47/09
    §§ 101 Abs. 2 und 9 UrhG; 96 Abs. 2 S. 1 TKG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes im Filesharing-Bereich in der Regel schon anzunehmen sei, wenn es um die Zugänglichkeitmachung einer besonders umfangreichen Datei gehe. Darunter sei zu verstehen ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch, wenn dieses unmittelbar vor oder nach der Veröffentlichung in Deutschland geschehe und das kommerziell genutzte Werk nicht nur heruntergeladen, sondern es einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht werde. Unter der Voraussetzung, dass nach diesen Kriterien ein gewerbliches Handeln vorliege, könne ein Provider im Wege des Gerichtsbeschlusses somit zur Speicherung der dynamischen IP-Adresse in Verknüpfung mit den Kundendaten für die Dauer des Verfahrens angehalten werden, obwohl es sich dabei um Verkehrsdaten handele, die in der Regel innerhalb kurzer Zeit gelöscht würden. § 101 UrhG gehe dabei als spezielle Regelung zur Sicherung des Auskunftsanspruchs des in seinen Rechten Verletzten der Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung von Verkehrsdaten vor. Auf Grund der kurzen Zeitspanne, die im Regelfall bis zur Löschung der Daten verstreiche, sei die Anordnung erforderlich. Diese gelte, bis im weiteren Verfahren über den Auskunftsanspruch des Verletzten entschieden werde.

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