Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt: Schwere Zeiten für Filesharing-Abmahner – Auskünfte zu 55 illegal angebotenen Werken kosten 11.000,00 EURveröffentlicht am 20. Mai 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.04.2009, Az. 11 W 27/09
§ 128c Nr. 4 KostO, § 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass die Kostenfolge des § 128c Nr. 4 KostO, wonach für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 EUR zu erheben ist, nicht je IP-Adresse zu verstehen ist, die ermittelt werden solle, sondern je Werk, dessen Verletzung durch illegales Filesharing beanstandet werde. Dies ist das Ergebnis einer richterlichen Auslegung, nachdem sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnehmen lasse, was als „Antrag“ zu verstehen sei. Er lasse sowohl eine Anknüpfung an formale als auch an inhaltliche Kriterien zu. (mehr …)