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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 17. August 2010

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 1409/09
    § 138 BGB; § 3 a Abs. 2 RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt (hier: Strafverteidiger) gegenüber Mandanten problemlos einen Stundensatz von 250,00 EUR aufrufen darf. Dem Mandanten komme auch nicht das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2010, Az. I -24 U 183/05 zu Gute. Gegenstand jener Entscheidung sei unter anderem die Frage gewesen, ob eine 15 – Minuten Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wirksam sei. Eine derartige Klausel enthalte die getroffene Honorarvereinbarung indes nicht. Im Übrigen habe die von den Düsseldorfer Richtern konsultierte Rechtsanwaltskammer Hamm dem Gericht mitgeteilt, eine im August 2008 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass ein Stundensatz von mindestens 250,00 EUR üblich sei. Stundensätze von bis zu 500,00 EUR seien je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Soweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine andere Auffassung zugrunde liege, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. BverfG in NJW-RR 2010, 259 – 263). Ungünstig: Die Kanzlei hatte wohl erst einmal über 30.000 EUR an Honorar auflaufen lassen, bevor Sie gegenüber der Mandantin abrechnete. Das lesenswerte Urteil findet sich bei RA Detlef Burhoff im Volltext.

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