Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Die Nachahmung einer für Schokolade eingetragenen 3D-Marke ist unzulässigveröffentlicht am 12. Januar 2015
OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, Az. 6 U 9/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb einer Schokolade in rechteckigen 100g-Packungen mit insgesamt 18 Einzelstücken in der Anordnung 3 x 6 durch den Inhaber einer entsprechenden 3D-Marke („Schogetten“) untersagt werden kann. Der Beklagte habe eine zum Verwechseln ähnliche Anordnung der Einzelstücke gewählt und auch die Einzelstücke seien ähnlich. Da die Vertriebsform für die Schokolade bislang einzigartig gewesen sei, diene sie als Herkunftshinweis, so dass der Beklagte den Vertrieb der ähnlichen Form zu unterlassen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Die Markeneintragung für die Form des „Rubik’s Cube“ (Zauberwürfel) ist gültigveröffentlicht am 9. Dezember 2014
EuG, Urteil vom 25.11.2014, Az. T-450/09
Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung des so genannten „Rubik’s Cube“ – hier auch bekannt als Zauberwürfel – als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke wirksam ist. Ein Konkurrent der Firma, welche die Rechte des geistigen Eigentums am Rubik’s Cube verwaltet, hatte die Auffassung vertreten, dass der berühmte Würfel eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lehre enthalte und deshalb lediglich dem Patentschutz, nicht aber dem Markenschutz zugänglich sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht jedoch nicht, da eine technische Lehre in der Darstellung nicht erkennbar sei. Zur Pressemitteilung des Gerichts:
- LG Braunschweig: Standbodenbeutel-Verpackung für das Getränk „Capri-Sonne“ genießt markenrechtlichen Schutzveröffentlicht am 13. Januar 2014
LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013, Az. 22 O 1917/13
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas LG Braunschweig hat entschieden, dass die Deutsche SiSi-Werke Betriebs GmbH für das von ihr in Standbodenbeuteln vertriebene Getränk „Capri-Sonne“ markenrechtlichen Schutz genießt. Das Unternehmen verfügt insoweit über eine dreidimensionale Marke. Im Übrigen habe das Unternehmen durch die jahrelange Abfüllung des Fruchtsaftgetränks in den streitgegenständlichen Standbodenbeutel eine Sonderstellung und somit eine hervorgehobene Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Ebenso entschied zuvor das LG Hamburg (hier). Zur Pressemitteilung des Landgerichts: (mehr …)
- LG Köln: In Goldfolie verpackter Schokoladenbär von Lindt & Sprüngli verletzt Wortmarke (!) „Goldbär“ von HARIBOveröffentlicht am 19. Dezember 2012
LG Köln, Urteil vom 18.12.2012, Az. 33 O 803/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 MarkenG, § 14 MarkenG
Das LG Köln hat entschieden, dass die weitere Verbreitung des sog. „Lindt-Teddys“, eines von der Lindt & Sprüngli AG (der Beklagten) vertriebenen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, gegen Markenrechte der Fa. HARIBO (der Klägerin) verstößt. Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass nach Ansicht des Landgerichts ein Verstoß gegen eine Wortmarke auch dann vorliegt, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt. Zum Wortlaut der Pressemitteilung 10/12: (mehr …) - EuGH: Kein Schutz für „Goldhasen“ als 3D-Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 29. Mai 2012
EuGH, Urteil vom 24.05.2012, Az. C-98/11 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass für den „Goldhasen“ einer bekannten Schokoladenfirma die Unterscheidungskraft fehlt, um diesen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragen zu können. Keines der enthaltenen Elemente (die Form eines sitzenden Hasen; die Goldfolie, in die der Schokoladenhase eingepackt ist; das rote Plisseeband, an dem ein Glöckchen befestigt ist) besitze Unterscheidungskraft, da es sich um allgemein übliche Elemente bei Schokoladentieren handele. Eine erhebliche Abweichung von der Norm sei nicht feststellbar. Die angemeldete Marke habe auch nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die vorgelegten Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen. Dort ist die Marke auch als nationale Marke eingetragen (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Goldhase II – Zur Unterscheidung von 3D-Markenveröffentlicht am 5. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. I ZR 57/08 – Goldhase II
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung
Der BGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung von mehrgliedrigen 3D-Marken (hier: Schokoladenhasen) der sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen/Verpackung sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzende Gesamteindruck der beiden Gestaltungen ermittelt werden müsse. Dies sei in der der Vorinstanz nicht ausreichend geschehen, da nur einzelne Gestaltungsmerkmale gegenübergestellt wurden. Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukomme, hänge maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung zu den übrigen Bestandteilen stehe. Eine endgültige Beurteilung blieb im Übrigen aus, da der von der Beklagten im Original vorgelegte Schoki-Hase leider auf dem Weg zum BGH aus dem Akten verschwunden (vernascht?!) war. Nach Rückverweisung hat das OLG Frankfurt allerdings die Verwechslungsgefahr erneut verneint (Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.10.2011, Az. 6 U 10/03). Zum Volltext der BGH-Entscheidung: - BPatG: Einer 3D-Marke ist der Schutz zu verwehren, wenn die Marke nicht ausreichend deutlich dargestellt wirdveröffentlicht am 29. September 2010
BPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 25 W (pat) 8/09
§§ 8 Abs. 1; 50 Abs. 1; 68 Abs. 2; 107 Abs. 1; 113 Abs. 1; 115 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat im Rahmen eines Beitretungsbeschlusses (zu Gunsten der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes) erklärt, dass einer Schokolade in Form einer Weinranke der Schutz als 3D-Marke zu verwehren und diese zu löschen ist, wenn diese nicht hinreichend dargestellt ist. Es ging um folgende Darstellung:
Zitat des Senats: „Denn im Gegensatz zu den vorgenannten Entscheidungen des BGH, in denen der Schutzgegenstand in seiner Dreidimensionalität zwar nicht vollständig, aber doch zumindest aus einer Sicht hinreichend definiert erscheint, ist dies bei der streitgegenständlichen Marke nicht der Fall. Es fehlt jegliches perspektivische Moment bzw. ein solches ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Dem der Markenanmeldung zugrunde liegenden Bild kann weder die genaue Form noch die Struktur des Stäbchens entnommen werden. Das Bild zeigt lediglich ein gewelltes Etwas (Stäbchen oder ähnliches), wobei insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Wellenform in einer Dimension auf und ab erfolgt oder etwa gewunden ist und dadurch eine weitere Dimension in der Tiefe hat. Auch die erläuternde Beschreibung der angegriffenen Marke, wonach die Marke die Form eines Weinzweiges (Zweig eines Weinstocks), einer Weinrebe oder einer Weinranke darstellt, führt zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand.“ Auf das Urteil, dass wir im Folgenden im Volltext wiedergeben und welche sehr anschaulich die Voraussetzungen für die Anmeldung einer 3D-Marke herausarbeitet, hat der patentweblog hingewiesen.
- BPatG: Heckler & Koch-Maschinenpistole kann nicht als 3-D-Marke für Waffen eingetragen werdenveröffentlicht am 2. Juli 2010
BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 28 W (pat) 502/09
§§ 3 Abs. 1; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Gestaltung einer Maschinenpistole nicht als sog. 3D-Marke u.a. für Schusswaffen (Klasse 13) eingetragen werden kann. Nach Auffassung des Senats stehe der Eintragung der als Marke beanspruchten dreidimensionalen Warenformmarke bereits der Ausschlussgrund der waren- bzw. technisch bedingten Form entgegen (§ 3 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Darüber hinaus fehle es der Darstellung aber auch an jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Verfahrensgegenständlich war folgende naturgetreue zeichnerische Wiedergabe der äußeren Form einer Schusswaffe unter mehreren Perspektiven.
- LG Frankfurt a.M.: Darf ein als 3D-Marke geschützter VW-Bus ungefragt auf einem Kalender abgebildet werden?veröffentlicht am 9. März 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2010, Az. 3-11 O 161/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmen ohne Authorisierung der Volkswagen AG keine Kalender in den Verkehr bringen (lassen) darf, auf der ein VW-Bus abgebildet ist, da der VW-Bus als Marke auch für Druckerzeugnisse geschützt ist. Die Antragsgegnerin, so die Kammer, habe durch den nicht autorisierten Vertrieb des Kalenders »[…] 2010« ein mit der im Eilantrag aufgeführten Marke „VW-Bus“ identisches Zeichen für Kalender und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für die die Marke Schutz genieße. Damit liege der Fall einer Markenverletzung bei Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. (mehr …)
- BPatG: Nicht jede Flaschenform ist gleich als 3D-Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 25. November 2009
BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 , Az. 26 W (pat) 67/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat die Eintragung der nachfolgenden Flaschenform als 3D-Marke für „Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten), Flaschen“ abgelehnt, weil es dieser an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Gleichzeitig hat das Bundespatentgericht deutlich gemacht, unter welchen Umständen ein Schutz in Frage kommt.