Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Die 40-Euro-Klausel muss nicht gesondert vereinbart werden, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist / Rechtsprechungsübersichtveröffentlicht am 28. März 2012
OLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12
§ 357 Abs. 2 S. 2 BGBDas OLG München hat entschieden, dass die in der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) zum Einsatz kommende sog. „40-EUR-Klausel“ dann nicht gesondert vereinbart, also etwa als eigene Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden muss, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Die 40-EUR-Klausel lautet: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Bestätigt wurde damit die Vorinstanz (LG München I, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12), welche – dem noch schärfer urteilenden LG Frankfurt a.M. (hier) folgend – entschieden hatte: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Die AGB-Klausel „Der Käufer trägt bei Widerruf die Kosten der Rücksendung“ ist unwirksam und unlauter / Zur sog. „40-EUR-Klausel“veröffentlicht am 3. März 2011
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10
§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 S.3 BGBDas OLG Brandenburg hat gezeigt, dass es schon einmal auf das Detail ankommt. Der Beklagte hatte dem Verbraucher für den Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt. Dabei hatte er „vergessen“, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten nur um die regelmäßigen Kosten handeln würde. Der Senat befand: „Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden.“ Was wir davon halten? „Klarer Gesetzeswortlaut“? Jetzt ist alles klar. Wenn der Verbraucher liest, „regelmäßige [Kosten der Rücksendung]“, weiß er sofort, wie hoch sein Kosten maximal ausfallen dürfen. Das sicherlich nicht nur uns befallende Stirnrunzeln hat der Senat wohl schon geahnt und vorauseilend Folgendes erklärt:“ (mehr …)
- OLG Hamburg: 40-EUR-Klausel in Widerrufsbelehrung nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung zulässigveröffentlicht am 17. März 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10
§§ 133; 157; 305 c; 307 Abs. 1 S. 2; 357 Abs. 2 S. 2 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abwälzung der Versandkosten mit der Klausel „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder …“ nur dann vom Onlinehändler praktiziert werden darf, wenn dies zusätzlich vereinbart worden ist, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei reicht es nicht aus, den entsprechenden Text der Widerrufsbelehrung in die AGB aufzunehmen. Vielmehr müsse im Mindestmaß ein Hinweis außerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen. Der Senat führte aus, dass unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gemäß § 357 Abs. 2 S.2 BGB nicht erfolgt sei. Denn ein potenzieller Vertragspartner könne auch bei sorgfältiger Lektüre der Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden solle. (mehr …)