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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    LG Freiburg, Urteil vom 12.07.2010, Az. 12 O 37/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; 8 Abs. 3 UWG

    Das LG Freiburg hat einem Händler untersagt, eine Kühl-/Gefrierkombination mit dem Zusatz „sehr sparsam im Energieverbrauch“ oder sinngleichen Angaben zu bewerben. Die Kammer: „Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte [dieser Art] heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als „sehr sparsam im Energieverbrauch“ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.“

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8475/07
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV, EU-Richtlinie 95/12/EG

    Das LG München hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass neben den gesetzlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Energieeffizienz keine weiteren Hinweise erlaubt seien. Die Terminologie der entsprechenden EU-Richtlinie sei in ihrer Anlage als abschließend zu verstehen. Eigenkreationen verstießen gegen geltendes Wettbewerbsrecht. „Die Verwendung von gesetzlich nicht vorgesehenen Bezeichnungen ist irreführend, da sie beim Verkehr die falsche Vorstellung weckt, die … angebotenen Waschmaschinen würden vergleichbaren Maschinen eines Wettbewerbers, der sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hält, hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Stromkosten) und Umweltverträglichkeit (Ressourcenverschwendung, CO2- Belastung) vorzuziehen sein.“ Auch die Formulierung „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ sei nicht statthaft, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. Vielmehr liege ihr Stromverbrauch in der Regel unter diesem Grenzwert. Im Ergebnis folgte das LG München I dem LG Dresden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Dresden). Zugleich setzten sich die Münchener Richter mit der Frage auseinander, ob die gesetzlich erforderlichen Erläuterungen durch einen Sternchenzusatz angefügt werden können. Beanstandet wurde, dass die Erläuterung auf einer verlinkten Unterseite zu finden war. Weiterhin kritisierte die Kammer: „Die Verwendung von quasi-amtlichen Phantasiebezeichnungen wäre selbst mit einer wie behauptet beigefügten Erläuterung bedenklich, da einerseits der behauptete Erläuterungszusatz schon in sich nicht stimmig ist, andererseits Wettbewerber gezwungen wären, entweder ihrerseits entsprechend fragliche Bezeichnungen einzusetzen (und sich damit selbst der Gefahr aussetzten, ggü. anderen Marktteilnehmern unlauter zu handeln) oder ggü. dem Verkehr einen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.“

  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 189/05
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat mit dieser Entscheidung – verschiedentlichen Fehlmeldungen zum Trotz – nicht die Wettbewerbswidrigkeit von Freundschaftswerbungen in Onlineshops festgestellt. Richtig ist, dass der BGH allein über die zivilprozessuale Zulässigkeit der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte und diese Berufung aus zivilprozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es verbleibt die Erkenntnis, dass das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Nürnberg) , wie das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03) und das KG Berlin (Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 W 53/04) die „Tell-a-friend“-Funktion bzw. „eCard“-Funktion für wettbewerbswidrig halten. Lediglich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 05.11.2004, Az 3/12 O 106/04) sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht für gegeben an; das Urteil wurde dem Vernehmen nach durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Auf Grund des im Internet geltenden Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Gerichtsstand im Internet) sollte die Funktion „Weiterempfehlen“ oder „Tell-a-friend“ in einem Shop sicherheitshalber nicht vorgehalten werden.
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az 41 O 1313/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das LG Dresden äußerte bereits in einer Entscheidung aus dem August 2007 die Rechtsansicht, wonach die Werbung mit einer Energieeffizienzklasse „A+“ oder „A plus“ gegen Marktverhaltensregeln verstoße und irreführend sei. Es handele sich auch nicht um eine Bagatelle. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine bedeutende Rolle zu. Kunden könnten sich aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz – durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse – gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.
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