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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 24.06.2014, Az. T-273/12
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (EG) Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 3 (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass der Werbeslogan „Ab in den Urlaub“  nicht als Gemeinschaftswortmarke für u.a. Reiseveranstaltungen eingetragen werden kann. Die Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und sei rein beschreibend. Eine Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke könne nicht nachgewiesen werden. Damit bestehe ein absolutes Eintragungshindernis. Zum Volltext der Entscheidung:

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