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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 2 W 13/10
    §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die nutzlos aufgewandten Kosten für einen Flug zur Wahrnehmung eines Termins, der später kurzfristig storniert wird, auf Grund eines entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags festgesetzt werden können. Dem Ansatz der Kosten stehe der Umstand, dass die Anreise zum Termin am 05.06.2008 nicht stattgefunden habe, nicht entgegen. Werde ein Termin – wie hier – kurzfristig aufgehoben, so seien Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar seien (Giebel in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., Rn. 132 zu § 91 m.w.H.). Das gelte auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet würden. Der Termin sei mit Beschluss des LG Bremen vom 20.03.2008 auf den 05.06.2008 anberaumt worden. Der Rechtsanwalt habe daraufhin am 28.05.2008 den Flug von N. nach B. gebucht. Das sei sachgerecht gewesen. (mehr …)

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