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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 04.02.2009, Az. VIII ZR 32/08
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat mit diesem Urteil laut eigener Pressemeldung eine Entscheidung des OLG Hamm bestätigt, wonach die Erklärung, Angaben in einem Printkatalog seien unverbindlich, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Hamm). Streitgegenständlich war die Formulierung eines Mobilfunkanbieters: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung die geltende Rechtslage, wonach Katalogangaben wie ein Angebot in der Schaufensterauslage oder in einer Tageszeitung kein verbindliches Angebot darstellen, sondern lediglich eine Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Anders zu beruteilen ist die Rechtslage nur in Ausnahmefällen, etwa auf der Internethandelsplattform eBay: Hier ist jedes Angebot auf Grund der eBay-AGB bereits als verbindliches Angebot anzusehen.

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07
    §§ 133, 157, 305 Absatz 1, 305 c Absatz 2, 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, § 1 UKlaG, §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO

    Diese Entscheidung ist nur mit Vorsicht auf Warenangebote bei eBay, Amazon oder in einem Onlineshop zu übertragen, da sie sich auf einen gedruckten (!) Katalog bezog und dies die juristische Argumentation wesentlich beeinflusst hat.

    Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Kataloghinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” keine AGB darstellen. Zunächst führte das Oberlandesgericht aus, welche Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass überhaupt AGB vorliegen. Aus der Sicht eines beworbenen Kunden ziele eine solche Klausel nicht auf den Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten, wofür das OLG Hamm die Rechtsprechung des BGH NJW 1997, 1780 bemühte. Die Hinweise seien auch nicht wettbewerbswidrig. Der Katalog enthalte kein verbindliches Angebot [Red.: was z.B. bei eBay gerade der Fall ist]. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsangebot der Beklagten noch in der abgedruckten Form bestehe bzw. zutreffend wiedergegeben sei. Etwaige Irrtümer bei der Textabfassung und dem Druck könnten auch nicht ausgeschlossen werden, darauf müsse der Anbieter hinweisen können.

    Es wird ein für den Onlinehandel mit elektronischen Katalogen wichtiger Hinweis erteilt: “Produktkataloge wie der vorliegende sind regelmäßig auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und nicht ungewöhnlich, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit verändern und nicht zu gewährleisten ist, dass die angepriesenen Waren bzw. Dienstleistungen nach einiger Zeit noch in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Das gilt in der schnelllebigen Kommunikations- und IT-Branche, in der sich die Produktpaletten innerhalb kürzester Zeit verändern. Dieser Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf den Änderungsvorbehalt bzw. die mögliche Ähnlichkeit der Abbildung Rechnung.”

    Onlinehändlern kann die Verwendung der vom OLG Hamm akzeptierten Hinweise nicht ohne weiteres empfohlen werden. Wenngleich die Verbrauchersicht und -erwartungshaltung im Offline- wie Onlinehandel wohl gleich sind, können elektronische Kataloge gegenüber gedruckten Katalogen jedoch jederzeit und mit verhältnismäßig geringem Aufwand geändert werden. Angebote bei eBay stellen im Übrigen verbindliche Angebote dar, wie dies bei ungeschickter Handhabe auch in Onlineshops der Fall sein kann.
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