Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Markenrechte von Abercrombie & Fitch gilt ein Streitwert von 75.000 EURveröffentlicht am 20. Januar 2009
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.09.2008, Az. 2-03 O 489/08
§§ 14, 19 Abs. 7 MarkenG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPODas LG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss eine Verletzung der Markenrechte der Firma Abercrombie & Fitch anerkannt und einen Streitwert von 75.000,00 EUR festgesetzt. Nach dem Beschluss ist die Antragsgegnerin nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dieser Ausspruch mag Verwunderung hervorrufen, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll; im vorliegenden Fall gründet sich die Auskunftserteilung allerdings auf einen Fall der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ gemäß § 19 Abs. 7 MarkenG. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits in Sachen Ed Hardy mit einem aufsehenerregenden Streitwertbeschluss wegen Urheberrechtsverletzung von sich reden gemacht (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Ed Hardy). Beide Markeninhaber sind in der Vergangenheit durch umfangreiche Abmahntätigkeit aufgefallen.
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