IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2015

    LG Bochum, Urteil vom 31.08.2015, Az. I-12 O 190/14
    § 5 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass bei zwei Unternehmen, die unter demselben Familiennamen firmieren und im selben Ort ansässig und derselben Branche tätig sind, die Hinzufügung eines kaum gebräuchlichen Vornamens bei der prioritätsjüngeren Firma einen ausreichenden Abstand der Unternehmen erzeugt. Ein lediglich mit einem Buchstaben abgekürzter Vorname als Zusatz genüge jedoch nicht, da die Gefahr von Verwechslungen und Irreführungen im telefonischen und schriftlichen Geschäftsverkehr dann zu groß sei. Bei fehlgelaufenen E-Mails liege kein wettbewerbswidriges Abfangen vor, wenn diese auf Grund einer Verwechslung der Domain den falschen Empfänger erreicht hätten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. April 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Praxis eines Telefonanbieters, einen zweiten Portierungsauftrag zu erstellen, nachdem der Kunde seine Kündigung des vorherigen Anbieters zurückgenommen und keine erneute Willenserklärung zur Portierung abgegeben hat, wettbewerbswidrig ist. Dabei handele es sich um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs gegenüber dem vorherigen (und bleibenden) Anbieter. Dieses Vorgehen sei als Abfangen von Kunden zu werten, da auf die Kunden des Wettbewerbers unangemessen eingewirkt werde und diese entgegen ihrem Willen zum Wettbewerber umgeleitet würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 27/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, regelmäßig nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG verstößt. Zitat: „Der persönliche Kontakt, den die früheren Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit zu den Kunden und ihren Mitarbeitern geknüpft haben, deutet ebenso wie die bereits bestehende Geschäftsbeziehung darauf hin, dass diese Kunden gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der frühere Mitarbeiter der Klägerin nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt ist. Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH wies ferner darauf hin, dass es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gäbe, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehöre vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
    § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass fremde Unter nehmenskennzeichen als Keyword bei Google zu Werbezwecken verwendet werden können, wenn bei der folgenden Übersicht der Suchergebnisse das Unternehmen des so Werbenden in einem deutlich als solches erkennbaren Anzeigenbereich erscheint. Die Beklagte (der negativen Feststellungsklage) führte die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klägerin stellte sie Leiterplatten her und vertrieb diese über das Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2008, Az. 6 U 197/07
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit den zum Verwechseln ähnlichen Telefonnummern zweier Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich. Die Privatkundenhotline der Klägerin „0181-070010“ unterschied sich nur in einer Ziffer der Vorwahl von der Rufnummer „01801-070010“ der Beklagten. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass durch die Nutzung dieser Rufnummer durch die Beklagte ein gezielter Kundenabfang der Kunden der Klägerin betrieben werde. Dieser sei als unsachliche Beeinflussung am Erwerb von Waren oder Leistungen der Klägerin wettbewerbswidrig. Zwar gestand das Gericht zu, dass ein Verwählen von Verbrauchern nur in geringer Größenordnung vorzukommen drohe, da eine Kundenhotline nur in seltenen Fällen aus der Erinnerung gewählt werde, jedoch spreche auch das weitere Verhalten der Beklagten für einen unlauteren Kundenfang. Nach Wählen der Nummer der Beklagten sei der Anrufer nicht über die Identität der Beklagten aufgeklärt worden, so dass eine mögliche Fehlvorstellung, mit der Klägerin verbunden zu sein, nicht ausgeräumt worden sei. Die Häufigkeit, mit der ein Kunde auf diese Art abgefangen werden könne, spielte für das Gericht nur eine untergeordnete Rolle. Allein die Gefahr, dass die Klägerin durch das Gebahren der Beklagten potentielle Kunden verlieren könne, stelle eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der wettbewerblich geschützten Interessen der Klägerin dar. Ebenso gelte dies hinsichtlich verbraucherschutzrechtlichen Aspekten. Auch hier sei auf die Interessen jedes Einzelnen, durch die Geschäftspraktiken des Beklagten beeinflussten Verbrauchers abzustellen. Gemäß dem gefällten Urteil des OLG darf die Beklagte die Rufnummer zwar weiter nutzen, ist aber verpflichtet, direkt nach Anrufannahme unmissverständlich auf ihre Identität hinzuweisen.

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