Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Frachtführer darf anderem Frachtführer vor dessen Ablieferung der Ware an den Empfänger nicht in den Frachtablauf eingreifen / Art. 13 CMRveröffentlicht am 8. Januar 2016
BGH, Urteil vom 15.01.1987, Az. I ZR 215/84
§ 1 UWG a.F., Art. 13 Abs. 1 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)Der BGH hat entschieden, dass ein Frachtunternehmen nicht in den Frachtablauf eines anderen Frachtunternehmens dergestalt eingreifen darf, dass es vor Ablieferung der Ware (etwa an dem Eingangstor einer Markthalle) dem Fahrer durch eine Kontrollperson die Frachtpapiere abnehmen lässt und nicht wieder aushändigt, und stattdessen die Überlassung der Ware an den Empfänger selbst übernimmt. Es ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, wenn die Beklagte einen Auftrag des Empfängers zum Vorgehen nach Art. 13 Abs. 1 CMR erfüllt, selbst wenn die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Empfängers nach Art. 13 Abs. 1 CMR noch nicht vorliegen, da dies bedeutet, dass ein etwaiger Vertrag der Klägerin mit dem Absender über die Abfertigung und Verzollung nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Empfänger könne nach Art. 13 Abs. 1 CMR erst nach der Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort berechtigt sein, vom Frachtführer zu verlangen, dass ihm der Frachtbrief übergeben und das Gut abgeliefert werde. Der Senat hat mit dieser Entscheidung Art. 13 Abs. 1 CMR als Marktverhaltensregelung behandelt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur unlauteren Behinderung von Wettbewerbern durch Nutzung einer Tippfehler-Domainveröffentlicht am 22. Januar 2014
BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12
§ 4 Nr. 10 UWGDer BGH hat entschieden, dass die konkrete Benutzung einer „Tippfehler-Domain“ (hier: wetteronlin.de) unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstoßen kann, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der eigentlich gewünschten Website befindet. Die Verpflichtung zur Löschung kann der Inhaber der Tippfehler-Domain allerdings dadurch umgehen, dass er den unter der betreffenden Domain dargestellten Inhalt anpasst. Zur Pressemitteilung Nr. 10/2014: (mehr …)