Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Kein Rechtsmissbrauch bei Abmahnung von abgelaufenen Angebotenveröffentlicht am 31. August 2009
OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
§ 8 UWGDas OLG Hamm hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass auch die Abmahnung von bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Verkaufsangeboten wegen Wettbewerbsverstößen zulässig ist. Dieses Urteil betrifft insbesondere eBay-Händler, deren Angebote auch nach Beendigung noch für 3 Monate aufrufbar bleiben. Im vorliegenden Fall wurden abgelaufene Angebote eines Onlinehändlers abgemahnt, die diverse Wettbewerbsverstöße enthielten. Der Händler verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, weil er in aktuellen Angeboten bereits freiwillig, ohne äußere Einwirkung, die Verstöße ausgeräumt habe und insofern keine Wiederholungsgefahr bestehe. Im Übrigen sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da nur Gebühren erzielt werden sollten. Das Gericht schloss sich den Ansichten des Beklagten nicht an und erklärte die zwischenzeitlich erlassene einstweilige Verfügung für rechtmäßig. (mehr …)