Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Münster: Zu Unrecht Abgemahnter muss nicht zur Aufklärung beitragenveröffentlicht am 3. Dezember 2013
LG Münster, Urteil vom 26.06.2013, Az. 026 O 76/12
§ 3 UWGDas LG Münster hat entschieden, dass jemand, der zu Unrecht wegen eines nicht gegebenen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wurde, nicht vorprozessual zur Aufklärung dieses Sachverhaltes beitragen muss. Solche vertraglichen Verpflichtungen könnten nur bei einem tatsächlichen Verstoß entstehen. Eine Ausnahme könne lediglich gegeben sein, wenn der Abgemahnte selbst den Anschein eines Verstoßes gesetzt habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: