Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG München: Rückzahlung des Kaufpreises erst nach der Rücknahme der negativen Bewertung?veröffentlicht am 17. April 2009
AG München, Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07
§ 273 BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Onlinehändler den Verkaufspreis, den er eigentlich mit Widerruf des Kunden an diesen auszukehren hätte, nicht mit dem Argument zurückhalten kann, dass dieser eine – vermeintlich unberechtigte – negative Bewertung bei eBay widerruft. Die Klägerin hatte bei der Beklagten über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1.214,00 EUR erworben. Als ihr das Gerät per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät verschiedene Defekte (u.a. einen Riss) hatte. Das Gerät war indes als mangelfrei angeboten worden. Die Klägerin widerrief den Kaufvertrag und erklärte zugleich den Rücktritt, schickte das Notebook zurück und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Ihr negatives Kauferlebnis quittierte die Käuferin zudem mit einer negativen Bewertung über die Verkäuferin. Die Verkäuferin weigerte sich nun, das Geld zurückzuzahlen. Durch die – aus ihrer Sicht – falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese zunächst widerrufen. (mehr …)