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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. April 2012

    LG Kiel, Urteil vom 30.09.2011, Az. 14 O 56/11
    § 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses, welche auf Preisetiketten einen „Listenpreis“ angab, der deutlich über dem darunter fett abgedruckten „Abholhpreis“ lag, irreführend und damit unlauter ist. Der Begriff „Listenpreis“ sei mehrdeutig und ohne klarstellenden Zusatz für den Verbraucher nicht zwangsläufig als z.B. Preis aus der allgemeinen Preisliste des Werbenden erkennbar. Er könne die Angabe ebenso als Herstellerpreis o.ä. vestehen. Es werde daher dem Verbraucher mit dieser Werbung ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er in keiner Weise nachvollziehen könne. Aus diesem Grund sei die Werbung wettbewerbswidrig. Das OLG Hamm hat in diesem Urteil dagegen ein allgemeines Verbraucherverständnis für „Listenpreise“ angenommen, allerdings begrenzt auf die Automobilbranche. Zum Volltext der Entscheidung:

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