IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2014

    BGH, Urteil vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/12
    § 5 Satz 1 lit. m Satz 2 FAO, § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO

    Der BGH hat entschieden, dass die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verweigert werden kann, wenn in der vom Antragsteller vorgelegten Fallliste keine ausreichende Zahl an (rechtsförmlichen) Fällen enthalten ist. Die Besonderheit dieser Entscheidung ergibt sich aus den einzelnen Entscheidungsgründen.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 228 O 173/13
    § 3 Nr. 30 TKG, § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat einen Antrag der The Archive AG auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ablehnend entschieden. Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antrag knüpfe an einen Download des geschützten Werks und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG an. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters fehle es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden könne, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt sei oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliege, bei dem streitig sei, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt würden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 27 W (pat) 58/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Anmeldung der Wortmarke „5 weg oder Geld zurück“ für Waren und Dienstleistungen wie u.a. Durchführung von Nachhilfekursen, Druckerei-Erzeugnissen oder Schreibwaren das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen steht. Der angesprochene Verkehr werde die Wortfolge lediglich als werblich beschreibende Qualitätsangabe verstehen und nicht als Herkunftsnachweis. Solche zur Beschreibung geeigneten Zeichen oder Angaben müssten für jedermann frei verwendbar bleiben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 19.04.2011, Az. 224 C 33358/10
    § 631 BGB, § 632 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein beauftragtes Kunstwerk nicht abgelehnt werden kann, weil sich der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt hätte. Vorliegend war die Verschönerung eines Treppenhauses durch ein Hinterglasbild beauftragt worden, welches sich an anderen, durch Katalog bekannten Werken des Künstlers orientieren, aber eine Neuschöpfung sein sollte. Nach Einbau der Kunstinstallation war die Kundin jedoch nicht zufrieden und wollte das Werk nicht bezahlen bzw. den bereits verauslagten Vorschuss zurück erhalten. Dies gestand ihr das Gericht nicht zu. Das Werk sei auftragsgemäß erstellt worden. Dazu reiche aus, dass der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sei, da die Auftraggeberin mit den Eigenarten des Künstlers vertraut war bzw. sich damit hätte vertraut machen müssen. Abreden, die die Gestaltungsfreiheit einschränkten, seien nicht getroffen worden. Das Risiko, dass das vollendete Werk schlussendlich doch nicht gefalle, trage die Auftraggeberin. Hier finden Sie die Pressemitteilung.

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 526/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Fühl Dich Wohl“ nicht als Wortmarke für Getränke wie Tee, Kaffee, Fruchtsäfte und Energy-Drinks eingetragen werden kann. Der Slogan weise keine Unterscheidungskraft auf und werde vom allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die schlagwortartige Wortkombination eine bloße Werbefunktion ausübe. Bei „Fühl Dich Wohl“ werde der Verkehr in der nach Art eines Slogans mit Aufforderungscharakter gebildeten Wortfolge lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren einer Förderung des Wohlbefindens dienen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010, Az. (noch unbekannt)
    § 19a UrhG; §
    § 935 ff. ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die GEMA aus formalen Gründen nach dem Verhandlungsmarathon mit YouTube über die Nutzungsrechte an diversen „Kompositionen“ den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung verloren hat. Für die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren hätten. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt würden, sei den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren sei über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden. Brisant: Das Gericht wies darauf hin, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell durchaus ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 1 W 5/10
    § 42 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Richter noch nicht deswegen abgelehnt werden kann, weil er gegen geltendes Verfahrensrecht verstößt oder Rechtsnormen falsch anwendet. Der „Unfähigkeitsbefangenheit“ wurde damit vom Senat eine Absage erteilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    Dem Vernehmen nach hat das Landgericht Frankfurt a.M. die Eröffnung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Michael Burat sowie gegen Katarina Dovcová, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges, abgelehnt. Burat betrieb verschiedene als Abofallen bekannte Internetangebote. Kollege Marian Härtel weist in seinem Blog darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft dem Landgericht ca. 1.000 Fälle vorlegte, in denen über Websites routenplaner-server.com, vorlagen-Archiv.com oder sudoku-Welt.com wie Dienstleistungskosten verschleiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. soll nun Rechtsmittel gegen den Nichteröffnungsbeschluss erwägen (Rechtmedial). Vor wenigen Tagen war die Firma Go Web Ltd., für die zuvor Burat als „Director“ agiert hatte, von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden (Go Web).

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Coburg, Urteil vom 12.12.2008, Az. 32 S 69/08
    §§ 447, 475 BGB

    Nach einer Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.12.2008 haftet ein Onlinehändler gegenüber dem Käufer, wenn er die Versicherung des Versandes übernimmt, bei einem späteren Verlust der Ware die Versicherung des Onlinehändlers auf Grund der konkreten Versicherungsbedingungen einen Schadensausgleich aber ablehnt. Es sei Sache des Onlinehändlers, so das LG Coburg, sich bei dem Paketunternehmen zu vergewissern, ob die Ware (hier: ein Goldbarren) tatsächlich von der Transportversicherung erfasst sei. Tue er dies nicht, weiche er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Onlinehändler war noch der Rechtsansicht, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei geworden. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung des LG Coburg). Die Coburger Richter bestätigten damit ein Urteil des AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008, Az. 11 C 1710/07.

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008, Az. 6 U 128/08
    §§ 3, 4, 12 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat indirekt die Rechtsansicht erneuert, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten, ohne dass diese vorher eine Abmahnung ausgesprochen haben, nicht ausreicht, um die bestehende Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auszuräumen, indem es in nachfolgender Entscheidung auf eine dahingehende ältere eigene Entscheidung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall reichte die Drittunterwerfungserklärung allerdings nicht aus, weil die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung nicht angenommen hatte. DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbszentrale selbst derartige Unterlassungserklärungen nicht mehr annimmt (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Auch das LG Bielefeld hatte im Sinne der Frankfurter Richter entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Bielefeld). Das LG Berlin hatte sich schließlich zum Thema „Gefälligkeitsabmahnung“ geäußert (? Klicken Sie bitte auf folgenden Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin).
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