Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Nennung von abmahnender Anwältin und deren Mandant in einem „Abmahnungsticker“ ist zulässigveröffentlicht am 12. Juli 2010
LG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 211/10
§§ 823 Abs. 2; 1004 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass es nicht gegen geltendes Recht verstößt, die Abmahnungen einer Rechtsanwältin bei gleichzeitiger Nennung des abmahnenden Mandanten im Rahmen eines sog. „Abmahnwarners“ oder „Abmahntickers“ zu nennen, wenn die Abmahnung erfolgt und auch die Beteiligung der genannten Personen zutreffend ist. - LG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigter Abmahnung ist Abmahner zum Schadensersatz verpflichtet / Keine Pflicht zur Vorhaltung von AGB bei eBayveröffentlicht am 8. Januar 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
§ 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat ohne nähere Begründung entschieden, dass auch bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Schadensersatz verlangt werden kann. Der Kläger habe zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung der Beklagten vom 22.07.2009 Anwaltskosten aufgewendet. Sie seien ihm nach § 678 BGB zu erstatten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 41, Rn. 80). Mit der Abmahnung habe die Beklagte zu Unrecht beanstandet, dass der Kläger keine Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, was für gewerbliche Verkäufer zwingend erforderlich sei, sofern den Verpflichtungen aus der BGB-InfoV nachgegangen werden solle. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar. Was wir davon halten? (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Wird der Abmahnanwalt für insolventen Mandanten tätig, fehlt es an der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügungveröffentlicht am 19. Juli 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005, Az. I-20 U 25/05
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grund fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Zwar werde in Wettbewerbsstreitigkeiten wie der vorliegenden die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung sei hier jedoch als widerlegt zu erachten, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners davon auszugehen sei, dass das Verfügungsbegehren rechtsmissbräuchlich sei und kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der beantragten Eilentscheidung bestehe. Vielmehr hätten die gegebenen Umstände gezeigt, dass hier keine dringlichen wettbewerbsrechtlichen Interessen des Antragstellers im Vordergrund stünden, sondern er nur von Dritten (Rechtsanwälten) vorgeschoben werde, um deren nicht wettbewerbsrechtlichen Zielen zu dienen. (mehr …)
- LG Bochum: Die Firma Schmidt Wellness GmbH darf als „Massenabmahner“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 19. November 2008
Wie die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER bereits berichtete, hat die Schmidt Wellness GmbH nach Auskunft von Axel Gronen u.a. zahlreiche Opfer einer eBay-Panne, nach der die Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik nicht angezeigt wurde, abgemahnt (Schmidt Wellness). Es ist nicht das erste Mal, dass die Schmidt Wellness GmbH abmahnend in Erscheinung tritt. Die gewohnt markige Ausdrucksweise von Herrn Gronen nahm der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH nunmehr zum Anlass, für seine Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen (LG Bochum, Az. 2 O 762/08). Mit der beantragten einstweiligen Verfügung sollte Herrn Gronen u.a. untersagt werden, die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ zu bezeichnen. Dem Vernehmen nach lehnte das Landgericht dieses Unterfangen jedoch nach Vorlage von mindestens 30 Abmahnungen der Schmidt Wellness GmbH ab. In der Folge kann die Schmidt Wellness GmbH zukünftig als „Massenabmahner“ bezeichnet werden. Die gerichtliche Begründung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Bochum sollte spätestens am 08.12.2008 vorliegen. Der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH erklärte zwischenzeitlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt würde und gleichzeitig Hauptsacheklage beim Landgericht Köln erhoben worden sei. Ferner soll gegen Axel Gronen nach dessen direkter Kontaktaufnahme mit der Schmidt Wellness GmbH ein weiteres Verfahren angestrengt werden/worden sein.
Jeder Onlinehändler, der von der Schmidt Wellness GmbH abgemahnt wurde und anwaltlich vertreten wird, wird gebeten, sich mit dem Verband des bundesdeutschen Onlinehandels (vdbo.de) in Verbindung zu setzen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat und noch nicht anwaltlich vertreten wird, sollte sich umgehend mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (Kontakt).
Dr. Damm & Partner
Rechtsanwälte
Saalestr. 8
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Telefax [auf Anfrage]Mail damm[at]damm-legal.de
Web www.damm-legal.de - Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, gegen Abmahnungsmissbrauch einzuschreitenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
In einer Fragestunde des Deutschen Bundestages im Februar 2008 hat die Bundesregierung verlauten lassen, dass sie einstweilen keine konkreten Schritte gegen missbräuchliche Abmahnungen einleiten werde. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Antworten der Bundesregierung). Mit § 12 Abs. 1 S. 2, 4 UWG seien ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden, um dem Abmahnungsmissbrauch Einhalt zu gebieten. Die Bundesregierung werde aber „das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen“. Anzumerken ist, dass mit der anstehenden Novellierung des UWG im Rahmen der sog. UGP-Richtlinie eher eine Verschärfung der Abmahnsituation zu befürchten ist, als eine Abschwächung, da nach dieser neuen Regelung auch eine Vielzahl bagatellhafter Verstöße abmahnfähig sind (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UGP-RL). Eine Abmahnerliste wurde von der Bundesregierung in Ermangelung der Sinnhaftigkeit abgelehnt: „Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“ (mehr …)