IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Januar 2014

    AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur gegeben ist, wenn der Unterlassungsanspruch auch weiter verfolgt wird. Vorliegend war ein Anschlussinhaber wegen Filesharings auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt worden. Eine Unterlassungserklärung war im Vorfeld nach mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben worden und die Unterlassung wurde auch nicht eingeklagt. Damit sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, da der Rechtsinhaber hinsichtlich einer Unterlassung keinen Verfolgungswillen gezeigt habe. Als angemessenen Schadensersatz für den Down-/Upload eines Pornofilms nahm das Gericht im Übrigen einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an, da es sich nur um eine punktuelle Nutzungshandlung gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. November 2013

    BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG; § 1 PodG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung an sich nicht zwangsläufig ein Anerkenntnis der Abmahnkosten darstellt, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. Zitat:

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  • veröffentlicht am 29. August 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 U 194/12
    § 249 Abs. 1 BGB, § 250 S. 2 BGB

    Das OLG Hamm hat im Rahmen einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein abmahnendes Unternehmen den mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt nicht bezahlt haben muss, um gegen den Abgemahnten die Übernahme seiner Rechtsanwaltskosten begehren zu können. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Beschluss vom 30.07.2012, Az. 4 O 111/12
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das LG Essen hat entschieden, dass bei einer Überschneidung der Abgabe einer Unterlassungserklärung des Schuldners und der Erhebung einer Unterlassungsklage durch die Gläubigerin hinsichtlich der Kostenfrage für die Klage entscheidend ist, wann die Klage auf den Postweg gebracht wurde. Der Klägerin war am 27.04.2012 eine Unterlassungserklärung zugegangen. Sie habe jedoch nach eigener Behauptung bereits am 26.04.2012 die Klage an das Gericht losgeschickt. Nach Auffassung des Gerichts hätte im letzteren Fall der Beklagte die Kosten zu tragen gehabt, da er die Erklärung auch rechtzeitig hätte abgeben können. Sei die Klage hingegen noch nicht auf dem Postweg gewesen, hätte die Klägerin die Kosten tragen müssen, da das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Da dieser Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, hat das Gericht nach Erledigungserklärung die Kosten salomonisch geteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az. I-4 U 134/12
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 249 Abs. 1 BGB, § 250 S. 2 BGB, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer (berechtigten) Abmahnung der Abgemahnte auf die Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann, ohne dass der Abmahner zuvor die Kostenrechnung des Rechtsanwalts ausgeglichen haben muss. Grundsätzlich stehe dem Abmahnenden zwar lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Abmahnung betrauten Rechtsanwaltes zu. Werde dieser jedoch in der mit der Abmahnung gesetzten Frist nicht erfüllt, habe der Abmahner die Möglichkeit, nunmehr ohne weiteres Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, und zwar ohne Ablehnungsandrohung oder rechtskräftiges Leistungsurteil. Dies rechtfertige sich aus der Pflichtverletzung des Abgemahnten, welche auf der Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung, den Abmahner von dessen Verbindlichkeit gegenüber seinem Anwalt freizustellen, beruhe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2012

    OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, Az. 15 U 90/09 – teilweise aufgehoben
    § 250 S. 2 BGB, § 257 BGB, § 281 Abs. 2 BGB, § 670 BGB

    Das OLG Köln hat zu der Frage entschieden, ob bei einer Gebührenklage, gerichtet auf Zahlung der Abmahnkosten, die betreffende Gebührennote des abmahnenden Rechtsanwalts bereits vom Kläger bezahlt worden sein muss oder nicht. Der Senat entschied, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB gemäß § 257 BGB auch den Anspruch auf Freistellung von hierfür eingegangenen Verbindlichkeiten umfasse. Der Freistellungsanspruch aus § 257 BGB wandele sich zwar grundsätzlich erst mit der Erfüllung der Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch um. Anders liege es jedoch, wenn Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigere. Solches Verhalten des Schuldners mache die grundsätzlich nach § 250 S.2 BGB erforderliche Fristsetzung entsprechend § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wandele sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in einen Geldanspruch (Zahlungsanspruch) um. Hinweis: Das Urteil wurde vom BGH in Hinblick auf die zugesprochene Vertragsstrafe teilweise aufgehoben (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2012, Az. 12 O 579/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vorlage einer IP-Adressen-Zuordnung zu einem bestimmten Anschluss für das Zurverfügungstellen von Musikaufnahmen über eine Tauschbörse kein Beweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist. Lege dieser substantiiert dar, dass sich weder Tauschbörsensoftware noch die streitgegenständlichen Musikaufnahmen auf den hauseigenen Rechnern befunden hätten, müsse die Klägerin ihrerseits beweisen, dass die Behauptung der Täterschaft zutreffe. Dies sei hier nicht geschehen. Ein Zugriff Dritter sei nicht auszuschließen. Dies könnte eine Störerhaftung des Anschlussinhabers zur Folge haben, was aber vorliegend nicht Streitgegenstand und daher nicht zu prüfen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2012

    KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11
    § 3 UWG, § 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung, die eine unzutreffende rechtliche Begründung enthält, nicht zwangsläufig unwirksam ist. Es komme in erster Linie darauf an, dass das beanstandete Verhalten (hier: Nachahmung von Waren) in tatsächlicher Form zutreffend beschrieben werde. Ist dies der Fall, bestehe nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die mögliche Verwechslung von Textbausteinen wurde vom Senat demnach nicht schwerwiegend geahndet (vorliegend war in der Begründung fälschlich nicht der Vorwurf der unlauteren Verhaltens erhoben worden, sondern es wurde auf einen Verstoß gegen die in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote Bezug genommen).

  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2012, Az. 11 U 86/11
    § 254 BGB, § 280 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer sog. Abofalle für Schäden aufzukommen hat, die infolge einer Nutzung einer von ihm bereitgestellten Filesharing-Client-Software (hier: Bearshare) entstehen, wenn der Betreiber den Nutzer vor dem Download nicht oder nicht ausreichend darauf hingewiesen hat, dass bei Nutzung der Software Dateien ohne Zutun des Nutzers Dritten online bereit gestellt werden. Das Unternehmen habe den Nutzer als Verbraucher pflichtwidrig nicht ausreichend über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung informiert. Ein Mitverschulden des Nutzers schloss der Senat aus: Auf Grund der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage habe der Nutzer nicht davon ausgehen müssen, dass der Download von Musikstücken urheberrechtswidrig sei. Der Nutzer war im vorliegenden Fall wegen Urheberrechtsverletzungen (illegalem Filesharing) abgemahnt worden und hatte den Betreiber der Abo-Falle diesbezüglich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hatte ca. 1.500,00 EUR Schadenersatz und über 800,00 EUR an Rechtsanwaltskosten zu tragen. Auf die Entscheidung hingewiesen haben Heise (hier) und der Kollege Sebastian Dosch (hier).

  • veröffentlicht am 25. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
    Art. 6 GMV, Art. 9 GMV; § 4 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Host-Provider, der eine Domain für einen Kunden parkt, jedenfalls dann im Rahmen einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird und gleichwohl dem Rechtsverstoß nicht abhilft. Der Senat wies darauf hin, dass der Hinweis derart konkret sein müsse, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. Andererseits entschied das OLG Stuttgart ebenfalls, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen und sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms“ zu bedienen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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