IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. September 2011

    LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7  O 1337/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, AZ. 23 S 359/09
    §§
    97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 830 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung aussprechen lässt, ohne sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erhalten, jedenfalls keine Ansprüche auf Erstattung seiner Abmahnkosten geltend machen kann, wenn er seinen Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich weiterverfolgt. Gleichzeitig hat die Kammer die Revision zugelassen und die ist auch anderweitig von Interesse. Zitat des LG Düsseldorf zur Zulassung der Revision: „Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. ZPO. Die Frage der Verantwortlichkeit eines Share-Hosters für die Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte durch eigenverantwortlich handelnde Dritte ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Ferner gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die grundsätzliche Einstandspflicht des vergeblich Abgemahnten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag einzuschränken ist, wenn der Abmahnende den Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt.“ Was wir davon halten? Der Verlust der Abmahnkosten ist noch das kleinste Problem des sich so verhaltenden Abmahnenden. Wir würden uns über eine höchstrichterliche Klärung der Störerhaftung bei Sharehostern (vgl. auch hier) freuen: Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 18.03.2011, Az. 310 O 367/10
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Upload eines Pornofilms im Jahre 2009 dem Filmproduzenten einen Schadensersatz von 1.000,00 EUR eröffnen kann. Ferner wurden dem Filmproduzenten 703,80 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten (Abmahnkosten) zugesprochen. Was wir davon halten? Manchmal ist es durchaus ratsam, nicht an der falschen Stelle zu sparen und sich einen Rechtsanwalt zu suchen, anstatt sich selbst zu vertreten. Im vorliegenden Fall kam es allerdings zu einer mündlichen Verhandlung, an der ohnehin ohne rechtsanwaltliche Vertretung (§ 78 ZPO) kein Start zu machen ist. Hinzuweisen bleibt auf die Entscheidung zum Filesharing von Musiktiteln (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09). Das vorliegende Urteil ist damit keineswegs ein Wegweiser für das Filesharing-Recht insgesamt. Es kommt vielmehr stets auf den Einzelfall an.

  • veröffentlicht am 12. November 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hatte in diesem Urteil (siehe hier) unlängst eine Schadensersatzforderung in Höhe von 30,00 EUR für 2 Musiktitel festgelegt. Im selben Urteil hat das LG Hamburg allerdings auch den geltend gemachten Abmahnkosten der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei eine Absage erteilt. Die Abmahner waren für mehrere (6) Rechteinhaber aufgetreten, deren Rechte durch den Down-/Upload von insgesamt 4.120 Audiodateien verletzt worden seien. Es erfolgte jedoch keine Zuordnung der Audiodateien zu den einzelnen Firmen. Deshalb sei die Abmahnung unwirksam gewesen, es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit.

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin Hagener Rechtsanwalt sowie ein Notar hatten die fruchtbare Einkommensquelle des Abmahnens von eBay-Händlern für sich entdeckt. Wie die Online-Ausgabe der Zeitung „Der Westen“ berichtet, wurden beide nun zu Geldstrafen und/oder zu Gefängnisstrafen auf Bewährung verurteilt. Grund für diesen Ausgang war, dass das Motiv für die große Anzahl von Abmahnungen (ca. 280 in drei Monaten) nicht das Interesse an der Verbesserung von Wettbewerbsbedingungen war, sondern das Erzielen von Abmahngebühren. Mehr als 35.000 EUR an Abmahnkosten wurden eingenommen. Die angeblich durch die abgemahnten Wettbewerbsverstöße Geschädigten, die als Mandanten des Rechtsanwalts auftraten, wurden an den erzielten Gebühren in rechtswidriger Weise hälftig beteiligt. Ein geschickter Staatsanwalt machte dem ein Ende. Der betroffene Rechtsanwalt schied, wie üblich in derartigen Fällen, aus der Großkanzlei, deren Mitglied er war, aus, der Notar dürfte auf Grund der Vorstrafe sein Notariat verloren haben. Für viele eBay-Händler dürfte dies zumindest ein wenig Gerechtigkeit bedeuten.

  • veröffentlicht am 2. Juni 2010

    Das per Pressemitteilung angekündigte Urteil des BGH zur Frage der Störerhaftung für einen WLAN-Anschluss liegt nunmehr – bereits vor der offiziellen Veröffentlichung durch den BGH im Volltext vor. Entgegen aller Hoffnungen hat der BGH die Höhe der Abmahnkosten nicht aufgegriffen und die Entscheidung – allerdings auch nur hinsichtlich des zu Grunde gelegten Streitwerts – der Vorinstanz überlassen. Zitat: „3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugäng­lichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).“ Wir geben den Volltext der Entscheidung hier wieder.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat gemäß einer Pressemitteilung heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechts- verletzungen im Internet genutzt werde. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ließ die Klägerin ermitteln, dass ein Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. April 2010

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das im Folgenden besprochene Urteil des AG Frankfurt a.M. wird in diesen Tagen durch die Foren der Filesharer gereicht. Demnach sind die Kosten einer Filesharing-Abmahnung auf 100,00 EUR beschränkt? Weit gefehlt – und es wäre falsch, wollte man aus diesem Urteil ableiten, dass die Situation ja dann so gefährlich nicht sein kann. Zunächst sollte man sich damit befassen, was das Amtsgericht entschied und sodann die Frage stellen, ob und inwieweit das Urteil verallgemeinerungsfähig ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 70/09
    § 14 Abs. 7 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform für Domains mit „Domain Parking“-Angeboten (hier: Sedo GmbH) nicht ohne weiteres für Markenverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die von Nutzern der Plattform ausgehen. Konkret war die Sedo GmbH dafür angegriffen worden, dass sie einen Kunde auf ihre Plattform eine markenrechtswidrige Domain (hier: Vertipperdomain) habe parken lassen und nicht dagegen vorgegangen sei, dass der Kunde durch Wahl eines geeigneten Keywords dafür gesorgt habe, dass bei Eingabe der Domain durch einen Dritten nicht nur eine entsprechende Unterseite aufgerufen, sondern zugleich Werbelinks eingeblendet worden seien, die inhaltlichen Bezug zu den Dienstleistungen gehabt häten, für die die Marke der Klägerin geschützt war. Für eine Haftung des Betreibers im Sinne eines Täters, Teilnehmers oder „nur“ Störers sei, so der Senat, vielmehr erforderlich, dass dieser zuvor Kenntnis von dem markenverletzenden Vorgang erlangt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen ist, sondern ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen ist. Die Klägerin hatte fünf Wettbewerbsverstöße abgemahnt, von denen nur drei berechtigt waren. Bei der Abmahnung sei eine Kostenpauschale eines Verbandes auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt sei. (mehr …)

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