IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. September 2008

    Unseres Erachtens vertrauenswürdigen Quellen zufolge soll eine Person oder ein Unternehmen unter dem Titel „Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Friedrichstraße, Berlin“ Onlinehändler abmahnen. Dem Vernehmen nach soll die Abmahnung, die keine vollständige Postadresse aufweist, einige Verstöße gegen § 5 TMG (Anbieterkennzeichnung) beanstanden, die Unterlassungserklärung zu weit gefasst und die Kostennote des „Rechtsanwalts“ (Streitwert: 30.000 EUR) deutlich überhöht sein. Auftraggeber des „Rechtsanwalts“ sollen eBay-Händler sein, die in der Realität existieren, sich aber dagegen wehren, einen Rechtsanwalt „Schmitz“ mandatiert zu haben, um andere Onlinehändler abzumahnen. Ein „Rechtsanwalt Andreas Schmitz“ in „Berlin“ ist tatsächlich laut bundesweitem (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2008

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2008, Az. 1 W 99/08 – 19
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch dann von dem Antragsgegner zu tragen sind, wenn dieser vorher nicht abgemahnt wurde, weil dies aus Dringlichkeitsgründen unzumutbar war. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit könne etwa dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß, als die Gefahr seiner Begehung für die Verfügungsklägerin erkennbar wurde, aus objektivierter klägerischer Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar war. Hier richtete sich die einstweilige Verfügung gegen eine am 31.11. veröffentlichte Werbung zur Geschäftseröffnung am Folgetag, einem Feiertag. Das Oberlandesgericht sah unter diesem Umständen ein sofortiges Einschreiten per einstweiliger Verfügung für erforderlich an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Braunschweig, Urteil vom 26.03.2008, Az. 9 O 250/08
    §§ 14 Abs. 2, 23 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Braunschweig ist in diesem Urteil ausdrücklich nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampagne grundsätzlich Zeichenrechte verletzen kann – ebenso wie die Verwendung als Metatag. Hier ist es jedoch der Ansicht, dass es einer auf Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei nicht verwehrt sei, die registrierte Marke einer Anlageberatungssgesellschaft als Schlüsselwort für eine Google AdWords-Werbung einzusetzen. Es läge kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor und dementsprechend sei auch keine Markenverletzung gegeben. Bei den Parteien handele es sich nicht um Mitbewerber; es werde auch nicht die Kennzeichnungskraft der Marke für eine identische oder ähnliche Dienstleistung verwendet.
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  • veröffentlicht am 25. September 2008

    OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
    §§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenG

    Das OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der  „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte  zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.

    Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.

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  • veröffentlicht am 22. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann eingebettet werden kann, wenn dies in der gesetzlich geforderten hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung sei, neben einer unzureichenden Link-Kennzeichnung, zu beanstanden, weil sie zu unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet sei. Weiterhin hat sich das OLG mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auseinandergesetzt.
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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2008

    BGH Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06
    § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbung (auch per E-Mail) fingiert wird. Im vorliegenden Fall war ein entsprechendes Auswahlkästchen zu markieren, wenn die vom Betreiber eilfertig angenommene Einwilligung doch nicht erteilt werden sollte. Die Erklärung „Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird“ sei unzulässig und halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betreffe. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betreffe, unterliege sie nicht der Inhaltskontrolle.  Ebenfalls nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt die Klausel:  „Wenn Sie am Payback-Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. … „. Die Entscheidung dürfte auch für die Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Relevanz haben, wenn deren Kenntnisnahme in einem entsprechenden Auswahlkästchen vormarkiert ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2004, Az. 6 U 158/03
    § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. vertritt die Ansicht, dass die im Bereich der Rücksendeadresse einer Widerrufsbelehrung enthaltene Telefonnummer wettbewerbswidrig ist. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen. Dem sorgfältigen Leser solle sich durch die Angabe einer Telefonnummer lediglich eine Möglichkeit erschließen, bei der Beklagten weitergehende Informationen einzuholen, und zwar solche, die über die der Beklagten gesetzlich auferlegten Informationspflichten hinausgehen. Um diese Funktion zu erfüllen, sei es jedoch nicht erforderlich, die Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung zu nennen; sie könne an einer beliebigen Stelle des Formulars genannt werden. Im Kontext der Widerrufsbelehrung würde hingegen die Gefahr entstehen, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin verstehe, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaube. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. wurde nicht durch die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07 (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Berlin). widerlegt. Im Berliner Verfahren ging es vielmehr um die Telefonnummer in einer Rückgabe(!)belehrung. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

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  • veröffentlicht am 18. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01
    § 1 UWG,
    § 823 Abs. 1 BGB

    In diesem Urteil aus dem Jahr 2004 hat der BGH die Zusendung von unverlangten E-Mails als wettbewerbswidrig eingestuft. Es sei vor allem darauf abzustellen, dass das Internet eine weite Verbreitung gefunden habe und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit bestehe. Diese Werbeart sei daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung sei aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe. Für den Empfang der E-Mail müsse eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu komme Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden sei. Zwar seien die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gelte für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im “Betreff” der E-Mail ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handele und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich sei. Diese Beurteilung falle jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der
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  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKammergericht Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoV

    Das Kammergericht geht von einem nur bagatellhaften Verstoß aus, wenn im Impressum zwar der Firmenname vollständig angegeben wird (hier: „F … GmbH & Co. KG“), aber der gesetzlich Vertretungsberechtigte lediglich als „Geschäftsführer H. E…“ (Nachname ausgeschrieben) angegeben wird. Dies sieht das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07) in Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) möglicherweise anders. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG soll es jetzt darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das soll nach Auffassung des OLG Hamm aber schon der Fall sein, wenn gegen eine europäische Verordnung, welche den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider verstoßen werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie würden als wesentlich alle Informationen gewertet, die das EU-Recht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Dieser ist heute in § 5 TMG umgesetzt. Entscheidender Unterschied könnte sein, dass bei der Entscheidung des KG der Geschäftsführervorname nur abgekürzt, im Übrigen der Nachname aber wiedergegeben wurde, während in der Entscheidung des OLG Hamm das Handelsregister und die Handelsregisternummer gänzlich fehlten. (mehr …)

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