IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2008

    LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az. 15 O 698/06
    §§ 14 Abs. 6, 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 677, 683, 670 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas LG Berlin ist der Ansicht, dass der vom BGH im Markenrecht angenommene Regelstreitwert von 50.000,00 EUR für Löschungswiderspruchsverfahren gilt, jedoch nicht ohne weiteres für alle sonstigen markenrechtlichen Streitigkeiten, die sich auf Markenverletzungen beziehen. In Fällen, die sich nicht mit der Löschung von Marken befassen, ist der Streitwert für jeden einzelnen Fall nach dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung bzw. an Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zu bemessen. Desweiteren entschied das LG Berlin, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in dem außergerichtlichen Verfahren auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der markenrechtliche Verstoß auf der Hand liegt und keiner weiteren Begründung und/oder rechtlichen Beurteilung bedarf.

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07
    §§ 305 ff. BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

    Nach Ansicht des OLG Celle besteht kein Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes hinsichtlich der Verfolgung von rechtswidrigen AGB-Klauseln mit Wettbewerbsbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Eine Vorrangsregelung ist weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem UWG zu entnehmen. Bei den §§ 305 ff. BGB handele es sich sehr wohl um Vorschriften, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In der Folge können Abmahnungen von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im OLG-Bezirk Celle gerichtlich durchgesetzt werden.

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2008

    LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08
    §§ 312 c, e, BGB, § 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG, § 8 Abs. 1, 4 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 PAngVO

    Das LG Lübeck ist der Auffassung, dass der Verstoß gegen die VerpackungsVO oder aber die TextilkennzeichnungsVO lediglich einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt. Auch müssten bei eBay bei der Angabe „Versand weltweit“ in der üblichen Rubrik „Versandkosten“ nicht alle möglichen Versandkosten aufgeführt werden. Es reiche, wenn diese Informationen auf Nachfrage erteilt würden. Diese Ansicht ist vor dem Hintergrund, dass Liefer- und Versandkosten „leicht erkennbar und deutlich lesbar (!)“ sein müssen (§ 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO) bedenklich; zumindest sollten die Auslandsversandkosten in der Artikelbeschreibung enthalten sein. Die Angabe der Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung stelle keine Irreführung dar, da der Verbraucher davon ausgehe, dass diese Information lediglich für Nachfragen gegeben werde, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden könne. Dies mag der Fall sein, wenn der Verbraucher entsprechend aufgeklärt wird,; einen unkommentierten Hinweis halten wir für irreführend. Darüber hinaus kann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dann vorliegen, wenn sich eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt und zwischen Abmahnung und Antragstellung mehrere Wochen vergehen (vorliegend: über 3 Wochen).

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2008

    LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
    §§ 312 c, 312 d, 356 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB Info-V, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Bückeburg hat entschieden, dass die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR für die Abmahnung einiger Punkte der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers sowie die Behauptung, dass es sich dabei um einen für solche Fälle geringen Streitwert handele, eine Täuschung des Abgemahnte darstelle sowie rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil der Abmahner in einer Vielzahl von Fälle auf diese Weise handelte. Das LG Bückeburg hat im Übrigen weitere Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung benannt.
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  • veröffentlicht am 15. Mai 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2008, Az. 3/8 O 190/07
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 516 Abs. 2 BGB

    Das LG Frankfurt ist der Rechtsauffassung, dass bei einer Abmahnung die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Dritten wie der Wettbewerbszentrale grundsätzlich nicht in Betracht komme. Grund hierfür sei, dass eine Institution wie die Wettbewerbszentrale die Einhaltung der Unterlassungserklärung nicht im gleichen Maße überwachen könne, wie ein Wettbewerber. Im konkreten Fall fehlte es auch an einer Annahmeerklärung der Wettbewerbszentrale. Auf Grund des übrigen Wortlauts der Entscheidung ist fraglich, ob allein die Annahmeerklärung die Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale zur tauglichen Alternative hätte werden lassen.

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  • veröffentlicht am 27. September 2007

    LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg ist der Ansicht, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes im Wettbewerbsrechts nicht zwangsläufig für einen Rechts- missbrauch spricht. Dies gilt auch dann, wenn der zuvor Abgemahnte an einem Ort verklagt wird, der auffällig weit von seinem Wohnsitz entfernt liegt und diese Vorgehensweise in einer Vielzahl von Fällen getätigt wird. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen könne gerechtfertigt sein, wenn eine hohe Anzahl von Wettbewerbsverstößen vorläge. Der fliegende Gerichtsstand, also die Möglichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor jedem Gericht, in dessen Bezirk ein Internetangebot aufgerufen werden kann, sei eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, deren Ausnutzung nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen könne.

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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2006

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. März 2005

    BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04
    §§
    823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 3, 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG

    Der Große Senat hatte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des I. und X. Senats auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob  eine schuldhaft unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten haftungsrechtliche Folgen für den Verwarnenden bzw. Abmahnenden nach sich zieht.  Dies hat der Große Senat bejaht. Zu beachten ist, dass dieser Beschluss keine Aussage zu der Frage trifft, ob eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet. Dies wird nach allgemeiner Rechtsauffassung weiterhin abgelehnt.

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