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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 3239/10 – 74
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Kappung der Abmahnungskosten im Falle eines Urheberrechtsverstoßes jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten vorlag. Im Übrigen habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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