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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. September 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2013, Az. III-1 RVs 67/13
    § 263 StGB

    Das OLG Köln hat mehrere Angeklagte, die eine rechtsmissbräuchliche Abmahnungswelle ausgelöst hatten, darunter auch den beteiligten abmahnenden Rechtsanwalt, vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut entschieden, dass u.a. ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht. Dies ist nicht die erste Entscheidung in dieser Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08 [Link: OLG Hamm II]). (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Abmahners schon bei der Versendung von 12 Abmahnungen anzunehmen sein kann. Das OLG Frankfurt hatte im Jahr 2006 hingegen festgestellt, dass 200 Abmahnungen nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich sein müssen (Link: OLG Frankfurt). Neben die Anzahl der Abmahnungen müssen immer noch weitere Indizien treten, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten. Das OLG Hamm hat solche Indizien aufgeführt: Die Klägerin hatte in 12 Fällen den gleichen Verstoß in Widerrufsbelehrungen ihrer Konkurrenten abmahnen lassen und insoweit gleichlautende Abmahnungstexte verwendet. Nach Auffassung des Gerichts spreche es nicht für eine ernsthafte gemeinte Überwachung eines lauteren Wettbewerbs, wenn gewissermaßen eine Spezialisierung auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes erfolgt. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Umsatz der Abmahnerin nicht im Verhältnis zur Abmahntätigkeit innerhalb eines kurzen Zeitraums stehe, so dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Kostenersatz entstehen zu lassen. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten waren in den Augen des Gerichts die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Klägerin zugleich der Neffe der Inhabers der Klägerin war, und dass die Klägerin die geltend gemachten Verstöße bei ihren Mitbewerbern nicht konsequent verfolgte. Das Urteil erging in der Berufungsinstanz zu dem in der Begründung schwachen Urteil des LG Bielefeld vom 05.11.2008 (Link: LG Bielefeld). Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    In einer Fragestunde des Deutschen Bundestages im Februar 2008 hat die Bundesregierung verlauten lassen, dass sie einstweilen keine konkreten Schritte gegen missbräuchliche Abmahnungen einleiten werde. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Antworten der Bundesregierung). Mit § 12 Abs. 1 S. 2, 4 UWG seien ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden, um dem Abmahnungsmissbrauch Einhalt zu gebieten. Die Bundesregierung werde aber „das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen“. Anzumerken ist, dass mit der anstehenden Novellierung des UWG im Rahmen der sog. UGP-Richtlinie eher eine Verschärfung der Abmahnsituation zu befürchten ist, als eine Abschwächung, da nach dieser neuen Regelung auch eine Vielzahl bagatellhafter Verstöße abmahnfähig sind (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UGP-RL). Eine Abmahnerliste wurde von der Bundesregierung in Ermangelung der Sinnhaftigkeit abgelehnt: „Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. September 2007

    LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg ist der Ansicht, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes im Wettbewerbsrechts nicht zwangsläufig für einen Rechts- missbrauch spricht. Dies gilt auch dann, wenn der zuvor Abgemahnte an einem Ort verklagt wird, der auffällig weit von seinem Wohnsitz entfernt liegt und diese Vorgehensweise in einer Vielzahl von Fällen getätigt wird. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen könne gerechtfertigt sein, wenn eine hohe Anzahl von Wettbewerbsverstößen vorläge. Der fliegende Gerichtsstand, also die Möglichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor jedem Gericht, in dessen Bezirk ein Internetangebot aufgerufen werden kann, sei eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, deren Ausnutzung nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen könne.

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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2006

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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