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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10
    § 823 Abs. 2 BGB; 263, 23, 27 StGB

    Das AG Osnabrück hat darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher, der sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Zahlungsaufforderung einer so genannten Abo-Falle wehrt, Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat – in diesem Fall sogar direkt gegen den Rechtsanwalt des Abo-Fallen-Betreibers. Der Kläger hatte im Internet eine als kostenlos angepriesene Software herunterladen wollen und sich zu diesem Zweck auf der Internetseite der vom Beklagten vertretenen Firma registriert. Den Hinweis, dass mit Registrierung ein Abonnement abgeschlossen werde, habe er nicht wahrgenommen. Die daraufhin geltend gemachte Forderung wehrte der Kläger mit Hilfe eines Rechtsanwalts ab. Die dafür angefallene Gebühr sei nunmehr vom Beklagten zu erstatten. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Firma einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen, der zumindest das Versuchsstadium erreicht habe. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liege in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben. Dem Beklagten sei die Unbegründetheit der Forderung bewusst gewesen und er habe sich die Zielvorstellung des Abo-Fallen-Betreibes zu eigen gemacht. Deshalb hafte er auch selbst auf die Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Chemnitz, Urteil vom 12.08.2010, Az. 16 C 1107/10

    Das AG Chemnitz hat entschieden, dass die Anmeldung bei einem kostenpflichtigen Online-Portal Zahlungspflichten beim Anmelder auslöst, wenn die Zahlungspflicht bei Anmeldung gut erkennbar war. Dafür legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe an. Im entschiedenen Fall war in den Geschäftsbedingungen der Klägerin, durch Fettdruck hervorgehoben, festgelegt, dass das Entgelt für die Nutzung der Dienstleistung 10,00 EUR pro Monat und die Mindestlaufzeit 24 Monate betrage. Das Gericht argumentierte, dass bei aufmerksamem Lesen, welches bei einem Vertragsabschluss durch jeden Internetnutzer zu fordern sei, eindeutig erkennbar gewesen sei, dass der Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht kostenfrei erfolgen solle. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die entsprechenden Klauseln zur Kenntnis genommen habe, sondern nur, ob er sich ohne Weiteres hätte zur Kenntnis nehmen können und müssen. Im Übrigen habe er auch bestätigt, die Nutzerbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben. Durch eine Werbung der Klägerin, dass die Anmeldegebühr entfalle, habe der Beklagte auch nicht annehmen dürfen, dass sämtliche Nutzungskosten entfallen. Unterschied zu den im Internet bekannten so genannten Abo-Fallen war hier, dass das Internet-Portal sich ausschließlich an Unternehmer wandte und jeder Nutzer bei der Anmeldung bestätigen musste, Unternehmer gemäß § 14 BGB zu sein. In Fällen, in denen Verbraucher betroffen sind, lassen die Gericht häufig – aber nicht immer – größere Milde auf Seiten des Betroffenen walten (s. z.B. AG Gummersbach, AG München, anders jedoch wieder AG Mettmann).

  • veröffentlicht am 11. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, Az. 327 O 634/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2, 4 Nr. 11, 8 UWG; 1 Abs. 6 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass auf einem Online-Portal, auf dem nach vorheriger Anmeldung Software heruntergeladen werden kann, deutlich auf etwaige Kosten der Registrierung hingewiesen werden muss. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um eine bekanntermaßen kostenfreie Software handele. In diesem Fall rechne der Verbraucher nicht damit, für die normalerweise frei verfügbare Software im Falle des Downloads eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (1-Jahres-Abo) mit dem Betreiber des Online-Portals abschließen zu müssen. Ein unauffälliger Kostenhinweis auf der Anmeldeseite der Beklagten, auf die der Verbraucher gelange, nachdem er den „Download Button“ betätigt habe, sei kaum wahrnehmbar. Er finde sich in verhältnismäßig kleiner Schrift, grau auf weißem Hintergrund im Fließtext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks, wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsteche und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehe. Damit sei die Gestaltung der Kostenpflicht irreführend und damit wettbewerbswidrig, so dass der Beklagte zur Unterlassung  verurteilt wurde. Das Gericht führte im einzelnen aus:

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Witten, Urteil vom 07.09.2010, Az. 2 C 585/10
    §§ 133; 145; 157; 305 BGB

    Das AG Witten hat die negative Feststellungsklage eines Abofallen-Opfers zurückgewiesen. Durch das Betätigen des Buttons „Jetzt anmelden“ habe er eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt abgegeben, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle. Der  Kläger habe selbst vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten habe sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ befunden, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Es sei, so das Amtsgericht,  aber nicht der Beklagten anzulasten, wenn der Kläger vorhandene Informationen nicht zur Kenntnis nehme. Die seitens des Klägers geäußerten Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises vermochte das Gericht nicht zu teilen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. August 2010

    AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 118 C 10105/09
    §§ 823 Abs. 1; § 1004 I 2 analog BGB;
    §§ 4 Abs. 1; 4a Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

    Das AG Leipzig hat entschieden, dass eine Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf. Vielmehr habe der Verbraucher einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG, da diese unverhältnismäßig sei. Dies resultiere bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht bestehe, was weiter ausgeführt wird. Vgl. auch AG Plön, LG Düsseldorf und OLG Koblenz. Zum Volltext der Entscheidung des AG Leipzig: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2010, Az. 6 U 33/09
    §§ 3; 5; 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Abo-Falle bewusst rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig gegenüber Verbrauchern handelt, wenn das Angebot nach den Umständen geeignet ist, den angesprochenen Rechtsverkehr zu täuschen. Im vorliegenden Fall wurde die Abo-Falle verurteilt, Auskunft über den rechtswidrig erzielten Gewinn zu erteilten, womit zugleich grundsätzlich feststeht, dass die Abo-Falle die so erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt herauszugeben hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 28 O 398/09
    § 314 BGB; § 263 Abs. 1 StGB

    Das LG München I hat rechtskräftig entschieden, dass einer Rechtsanwältin, die vor allem durch eine massenhafte Tätigkeit für sog. Abofallen aufgefallen sei, das Konto gekündigt werden darf. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund von Fernsehberichten seien bei ihr zahlreiche negative Zuschriften eingegangen, sie befürchte daher bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Imageschaden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
    §§ 155; 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB

    Das LG Mannheim hat den Betreiber einer sog. Abo-Falle verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten eines Verbrauchers zu übernehmen, der auf dem entsprechenden Portal Software heruntergeladen hatte, in der von der Aufmachung der Website geleiteten Annahme, dass dieses kostenlos möglich sei. Die Argumentation ist dabei interessant. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon habe ausgehen können, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stelle (wird näher ausgeführt). Demgegenüber habe die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot jedoch nicht kostenlos zur Verfügung stellen wollen. In der Folge sei ein Dissens gemäß § 155 BGB entstanden, der dazu geführt habe, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Dementsprechend hätte dem Verbraucher auch keine Rechnung gestellt werden dürfen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Januar 2010

    LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
    §§ 280 I, 311 Abs. 2 BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass der Betreiber einer bekannten Abo-Falle einem Nutzer, der sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die gestellte Forderung verteidigte, diese Anwaltskosten ersetzen muss. Dabei ging das Gericht davon aus, dass dem Betreiber zumindest fahrlässig bewusst gewesen sein müsse, dass die gestellte Rechnung unberechtigt sei. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert und dem Kunden nicht bewusst gewesen sei. Der Beklagten sei auch auf Grund zahlreicher Verbraucherbeschwerden bewusst gewesen, dass ihr Angebot missverständlich sei. Auch müsse sie nach Auffassung des Gerichts von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens gewusst haben, da sie die Forderung sofort hat fallen lassen, als der Kläger sich per anwaltlichem Schreiben zur Wehr setzte.

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der Kläger sowohl irreführende Werbung, Täuschung der Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit der Werbung komme es darauf an, wo genau der Hinweis der Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.

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