Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Zur Erhöhung des Streitwerts in gerichtlichen Urheberrechtssachen auf Grund eines Geschäftsmodellsveröffentlicht am 14. Januar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, Az. I-22 W 55/12
§ 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen wie vorliegend auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötige, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursache sei allerdings für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung: