Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Abrechnung im 15-Minuten-Takt doch zulässig? / Stundensatz von 230,00 EUR ohne Beanstandungveröffentlicht am 14. Februar 2011
BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 37/10
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGBDer BGH hat eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05) aufgehoben und entschieden, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit, insbesondere bei komplexer Arbeit, 230,00 EUR/h einfordern darf, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten vorausgesetzt. Offen gelassen hat der BGH dagegen die Frage, ob die Mindesttaktung von 15 Minuten rechtlichen Bedenken begegnet. Zitat (Unterstreichungen durch uns): „Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand, dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.“ Vgl. zum Themenkompex auch OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die Frage, ob eine Rechtsanwalts-Abrechnung nach einem Viertelstundentakt sittenwidig ist, ist nicht der grundsätzlichen Klärung zugänglichveröffentlicht am 9. August 2010
BGH, Beschluss vom 05.03.2009, Az. IX ZR 144/06
§ 242 BGBDer BGH hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abrechnungs-Mindesteinheit von einer Viertelstunde in einem rechtsanwaltlichen Dienstvertrag gegen die guten Sitten (§ 242 BGB) verstößt, „eine Frage des Einzelfalls [sei], die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist“. Ausgangsentscheidung war OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Az. I-24 U 196/04 (jüngst bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 O 183/05). Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen sei und gegebenenfalls dieser standhalte, sei nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht habe in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen habe, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, komme es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen sei.
- OLG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch des Telekom-Kunden auf unverzügliche Löschung von IP-Adressenveröffentlicht am 22. Juni 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
– Entscheidung wurde durch BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 aufgehoben –
§ 97 TKGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch gegenüber der Telekom auf unverzügliche Löschung vergebener IP-Adressen hat. Nach Abschluss eines Internet-Zugangsvertrag hatte der Kläger von der Telekom verlangt, dass die – für jede Internetverbindung neu zugewiesenen – dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Abbruch der Verbindung gelöscht werden sollten. Zu der Zeit wurden die IP-Adressen noch für 80 Tage nach Rechnungsversand gespeichert. Zwischenzeitlich wurde diese Speicherzeit, sowohl für den Kläger als auch allgemein, auf 7 Tage reduziert. Für einen Anspruch auf sofortige Löschung sah das OLG jedoch keinen Raum. Die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Diensteanbieter sei vom Bundesverfassungsgericht nie bezweifelt worden. Darüber hinaus sei die Telekom auf die Daten für die Erstellung einer Abrechnung angewiesen. Bei Löschung direkt nach Verbindungsabbruch sei eine Abrechnung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Auch für die Behebung von Störungen und Fehlern sei die Speicherung der Daten notwendig.
- LG Coburg: Kein Honorar für den Rechtsanwalt, wenn nicht geklärt werden kann, welche Zeit für welche Tätigkeit aufgewandt wurdeveröffentlicht am 22. März 2010
LG Coburg, vom 15.07.2009, Az. 11 O 680/08
§ 3a RVGDas LG Coburg berichtet per Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem die klagende Verrechnungsstelle abgetretene Honoraransprüche eine Rechtsanwalts nicht durchsetzen konnte. Grund dafür war, dass die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht genau angegeben werden konnten. Die Beklagte gab an, dass der Rechtsanwalt sie in einer Vielzahl von Verfahren vertreten habe, dass der Berechnung aber lediglich ein Leistungszeitraum entnommen werde könne. Die einzelnen Tätigkeiten könnten nicht nachvollzogen werden. Zudem sei eine minutengenaue Abrechnung vereinbart gewesen, welche nicht stattgefunden habe. Der Mandant brauche auch bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt nicht unvollständige Rechnungsangaben ungeprüft zu glauben. Die Klage der Verrechnungsstelle wurde abgewiesen; die nachträglich Erstellung einer korrekten Abrechnung wurde nicht gestattet. Trotz rechtzeitigen Vorbringens der Einwände gegen die Abrechnung habe die Verrechnungsstelle darauf nicht rechtzeitig reagiert.