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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013, Az. 1 U 100/12
    § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonanbieter, der nach einer Kündigung schon vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit den Anschluss abschaltet, dem Anschlussinhaber grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Beweislast für die Darlegung des entstandenen Schadens liege jedoch beim Anschlussinhaber. Vorliegend konnte ein Rechtsanwalt keinen Rückgang seiner Mandate im Zeitraum der Abschaltung (ca. 5 Monate) nachweisen, da die Zahlen im Vergleich zum Vor- und Folgejahr nahezu gleich geblieben waren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 1 BvR 1611/11
    § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG; Art. 12 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die sofortige Abschaltung einer Mehrwertdienste-Telefonnumer eines Auskunfts- und Vermittlungsdienstes auf Grund einer Anordnung rechtmäßig gewesen ist. Ebenso sei die Tatsache, dass dem Widerspruch der Betreiber keine aufschiebende Wirkung zukomme, gerechtfertigt. Die überlange und  zudem ungenügende Preisangabe, deren Kenntnisnahme den Verbraucher bereits ca. 4 EUR kostete (wir berichteten hier), habe diese Maßnahme erforderlich gemacht. Einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit erkannte das BVerfG hierin nicht. Dem Schutz der Verbraucher sei die größere Bedeutung beizumessen. Angesichts der großen Anzahl potentiell Betroffener sei ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Abschaltung der Auskunftsnummer nicht zumutbar gewesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. März 2011

    VG Köln, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 1 L 1908/10
    § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG

    Das VG Köln hat entschieden, dass die Abschaltung einer Mehrwertdienstenummer zur Auskunft und Weitervermittlung durch die Bundesnetzagentur rechtmäßig war. Bei der beanstandeten Rufnummer, die einen Minutenpreis von 1,99 EUR zu Grunde legte, dauerte die Preisansage an den Nutzer 1.47 Minuten und war damit deutlich zu lang. Allein durch das Hören der vollständigen Ansage entstanden dem Nutzer Kosten in Höhe von fast 4 EUR. Das VG führte aus, dass die verwendete Preisansage viel zu lang und außerdem verwirrend für den Verbraucher gewesen sei. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preisansage kostenpflichtig sein dürfe und der Anbieter hierdurch seinen Umsatz steigere, sei die Preisansage inhaltlich und damit zeitlich auf das Nötigste zu begrenzen. Eine Anordnung, allen Verbrauchern, die sich gegenüber der Antragstellerin auf § 66g Nr. 1 TKG berufen, bereits gezahlte Entgelte unverzüglich zurück zu erstatten, sei jedoch rechtswidrig, weil der Antragstellerin dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt, wenn auf eine alte Internetseite  mit unzulässigem Inhalt nur noch mittels der im sog. Cache (Zwischenspeicher) vorgehaltenen Inhalte zugegriffen werden kann.  Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte die Eingangsseite stillgelegt, um diese überarbeiten zu lassen. Der Abmahner hatte dann über  die Suchmaschine Google jedoch eine alte, im Cache befindliche Seite aufrufen können und hierauf seine Unterlassungsaufforderung gestützt.  Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage.
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