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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 3 U 151/07
    §§ 3, 4, 5, 9, 12 UWG; 1 PAngV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine nicht ernst gemeinte Unterlassungserklärung keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Vorliegend hatte der Kläger den Beklagten, einen Gebrauchtwagenhändler, abgemahnt, und, als dieser darauf nicht reagierte, eine einstweilige Verfügung auf Grund wettbewerbswidriger Preisangaben im Internet erwirkt. Der Beklagte verweigerte eine Abschlusserklärung zur einstweiligen Verfügung und gab an, er habe bereits gegenüber einem anderen Händler auf dessen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Gericht war allerdings der Auffassung, das diese Erkärung nicht ernst gemeint gewesen sei und keine Wirkung gegenüber Dritten entfalte. Diesen Schluss zogen die Richter aus der Zeugenaussage des angeblichen Erstabmahners, der in der Vergangenheit bereits eine Geschäftsbeziehung zum Beklagten unterhielt.
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