Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zulassung eines Arzneimittels stellt wissenschaftliche Absicherung bei der Werbung dar – die wissenschaftliche Absicherung kann aber mit neueren Studien widerlegt werdenveröffentlicht am 10. November 2015
BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 29/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG, § 11a Abs. 1 AMGDer BGH hat entschieden, dass die Zulassung eines Arzneimittels zwar ein Indiz für hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Werbung in Bezug auf die Arzneimittelwirkung darstellt. Der Kläger könne diese indizielle Bedeutung aber erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Berlin: Zu den Anforderungen an die fundierte wissenschaftliche Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussageveröffentlicht am 1. Juni 2015
LG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die fundierte wissenschaftliche Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage sich schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zitat: (mehr …)
- OLG Hamm: Werbliche Anpreisung von Nahrungsergänzungen muss wissenschaftlich abgesichert seinveröffentlicht am 18. Oktober 2010
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 31/10
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB; 3; 5 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nur mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen erfolgen darf. Werde ein Mittel angepriesen mit Eigenschaften wie „natürliche Reinigung“ und „körpereigene Müllabfuhr“, handele es sich dabei nicht um bloße sprachliche Floskeln, sondern um Behauptungen mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern. Eine wissenschaftliche Absicherung, die für die Produkte und deren Wirkungsweisen jedoch nicht erfolgt sei, sei zwingend für solche Aussagen erforderlich. Eine Nachholung der wissenschaftlichen Erläuterung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sei für die Entscheidung des Gerichts nicht erforderlich, da es für die Wettbewerbswidrigkeit darauf ankäme, ob die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung bereits vorlagen.