Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Kennzeichen „Curve“ verstößt als Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten – Des Engländers Kurve ist des Rumänen Hureveröffentlicht am 30. Dezember 2014
EuG, Urteil vom 26.09.2014, Az. T-266/13
Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Curve“ wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist. Im Rumänischen bedeute dieses Wort so viel wie „Prostituierte“ oder „Huren“ und sei ohne weitere Zusätze für Menschen dieses Sprachraums nicht als das englische „curve“ für „Kurve“ erkennbar. Daher sei das Kennzeichen geeignet, dort Anstoß zu erregen. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Auch wenn eine beschreibende Angabe den Verkehrskreisen als solche noch nicht bekannt ist, liegt ein Eintragungshindernis für eine Marke vorveröffentlicht am 18. Dezember 2013
EuG, Urteil vom 21.11.2013, Az. T-313/11
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine beschreibende Angabe nicht als (Wort-)Marke eintragungsfähig ist, auch wenn diese Angabe noch gar nicht in den Verkehrskreisen weiter bekannt ist. Vorliegend ging es um den Begriff „Matrix-Energetics“, welcher ein alternatives Heilverfahren bezeichnet. Auch wenn dieses Verfahren neu und der Begriff noch nicht weitläufig in den maßgeblichen Verkehrskreisen verbreitet sei, liege ein absolutes Eintragungshindernis vor, da die Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht monopolisiert werden dürfe. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Eine dreidimensionale Marke in üblicher Form der Ware ist nicht eintragungsfähig – Vibratorenveröffentlicht am 18. März 2013
EuG, Urteil vom 18.01.2013, Az. T-137/12
Art. 75 S. 1 u. 2 der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke zu versagen ist, wenn sich deren Erscheinungsbild in einer üblichen Form der Ware (hier: Vibrator), für die sie eingetragen werden soll, erschöpft. In diesem Fall sei eine herkunftsweisende Funktion nicht gegeben. Vorliegend stellten die Prüfer des HABM fest, dass in der Branche verschiedene Formen nebeneinander existierten und die in diese Klasse fallenden Waren sowohl längliche als auch kugelförmige, rundliche oder abgeflachte Erscheinungsform haben könnten. Die angemeldete Marke gab lediglich eine der üblichen Erscheinungsformen wieder. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt nicht bösgläubig, nur weil gleichlautende Gaststätten in mehreren Mitgliedsstaaten existierenveröffentlicht am 5. Juni 2012
EuG, Urteil vom 01.02.2012, Az. T-291/09
Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ nicht allein deshalb bösgläubig ist, weil dem Anmelder hätte bekannt sein müssen, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit längerer Zeit ein ähnliches Zeichen für verwechselbar ähnliche Ware benutzt. Anders sei dies zu beurteilen, wenn die fragliche Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei. Das Vorhandensein mehrerer Lokale begründe jedoch noch keine notorische Bekanntheit. Eine solche habe die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Dokumenten auch nicht nachweisen können. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Die Marke „Morgenzauber“ findet für Lebensmittel keine Eintragungshindernisseveröffentlicht am 2. Juli 2010
BPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel (Klasse 30) eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese Bestandteile eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele. Soweit die Anmelderin sich auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Eintragungen berufe, könnten diese bereits aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Eintragung begründen. (mehr …)