IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2010

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge

    Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
    Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
    Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

    markenrechtlich nicht geschützt werden kann, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, dem Zeichen fehle es an „Kürze, Originalität und Prägnanz“ und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 29 W (pat) 4/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2; 37 Abs. 1; 41 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „abooffice“ (u.a. für die Dienstleistung „Erbringung von Dienstleistungen, Geschäftsführung, Vertrieb von Waren aller Art“) als Marke eintragungsfähig ist. Der Eintragung stehe kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder das Bedürfnis der Freihaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zitat:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    BPatG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 105/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „it.wood“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden kann. Das DPMA hat zuvor noch entschieden, „it.wood“ enthalte eine im Vordergrund stehende Sachinformation. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung lediglich die Sachaussage entnehmen, dass es sich hierbei um ein Produkt der Informationstechnologie (Software) handle, welches für die Holzbranche geeignet und bestimmt sei. Diese Ansicht wies das Bundespatentgericht zurück. Unstreitig stehe „it“ als Abkürzung für Informationstechnologie. Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „wood“ würden die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres mit „Holz“ übersetzen. In der Gesamtheit hieße die Wortfolge daher „Informationstechnologie Holz“. Diese Wortfolge ergäbe in Bezug auf Computer-Software keinen Sinn. Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stünden dem nicht entgegen, da sie keine Verwendung der hier zu beurteilenden Wortfolge in Bezug auf Computer-Software belegten. (mehr …)

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