Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Kein Schutz für „Labermarken“ – Slogans mit langen Wortfolgen können häufig nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 24. August 2010
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Wortfolge
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeitmarkenrechtlich nicht geschützt werden kann, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, dem Zeichen fehle es an „Kürze, Originalität und Prägnanz“ und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. (mehr …)
- BPatG: „Abooffice“ ist als Marke für Bürodienstleistungen eintragungsfähig und nicht freihaltungsbedürftigveröffentlicht am 18. Mai 2010
BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 29 W (pat) 4/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2; 37 Abs. 1; 41 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „abooffice“ (u.a. für die Dienstleistung „Erbringung von Dienstleistungen, Geschäftsführung, Vertrieb von Waren aller Art“) als Marke eintragungsfähig ist. Der Eintragung stehe kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder das Bedürfnis der Freihaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zitat:
(mehr …) - BPatG: Wort-/Bildmarke „IT.wood“ ist eintragungsfähigveröffentlicht am 4. Februar 2010
BPatG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 105/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „it.wood“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden kann. Das DPMA hat zuvor noch entschieden, „it.wood“ enthalte eine im Vordergrund stehende Sachinformation. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung lediglich die Sachaussage entnehmen, dass es sich hierbei um ein Produkt der Informationstechnologie (Software) handle, welches für die Holzbranche geeignet und bestimmt sei. Diese Ansicht wies das Bundespatentgericht zurück. Unstreitig stehe „it“ als Abkürzung für Informationstechnologie. Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „wood“ würden die inländischen Verkehrskreise ohne weiteres mit „Holz“ übersetzen. In der Gesamtheit hieße die Wortfolge daher „Informationstechnologie Holz“. Diese Wortfolge ergäbe in Bezug auf Computer-Software keinen Sinn. Die seitens der Markenstelle ermittelten Internetbelege stünden dem nicht entgegen, da sie keine Verwendung der hier zu beurteilenden Wortfolge in Bezug auf Computer-Software belegten. (mehr …)