Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Eine Grundfarbe ist grundsätzlich nicht als abstrakte Farbmarke eintragungsfähigveröffentlicht am 5. April 2013
BPatG, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine Grundfarbe (hier: rot (RAL 3000)) grundsätzlich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als abstrakte Farbmarke für Produkte eingetragen werden kann. Um als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gelten zu können, müssten ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. Eine Verkehrsdurchsetzung oder dass auf dem beanspruchten Markt (hier: Lasertechnologie) eine Gewöhnung an Farben als Herkunftshinweis vorliege, konnte die Anmelderin vorliegend jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Auslegung eines Unterlassungsantragsveröffentlicht am 3. April 2012
BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 34/09
§ 5 Abs. 3 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, der die zu unterlassende Handlung (hier: Werbeanzeige) abstrakt umschreibt, aber auf die beanstandete konkrete Anzeige Bezug nimmt (z.B. „wie geschehen …“), sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht. Sei diese wettbewerbswidrig, sei ein Verbot auszusprechen, auch wenn die abstrakte Umschreibung innerhalb des Antrags den wettbewerbswidrigen Gesichtspunkt nicht aufgenommen habe. Zitat:
- BGH: Bildnis einer berühmten Persönlichkeit kann als Marke geschützt werden, allerdings nicht für solche Waren, die einen thematischen Bezug zu der Person herstellen / Marlene Dietrichveröffentlicht am 17. Juni 2010
BGH, Beschluss vom 24.04.2008, Az. I ZB 21/06
§§ 3 Abs. 1; § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass ein Foto von Marlene Dietrich nicht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann, da eine Unterscheidungskraft nur hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen besteht, die keinen Bezug zu der abgebildeten Person haben. Für Waren und Dienstleistungen z.B. aus den Gebieten Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Bücher, Druckereierzeugnisse, Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, sei in der Abbildung jedoch lediglich eine bloße Sachangabe gegeben. Darin sähen die angesprochenen Verkehrskreise einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person und fassten es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auf.
(mehr …) - BPatG: Die Farbe Lila – Wann besitzt eine abstrakte Farbmarke Verkehrsgeltung?veröffentlicht am 13. März 2010
BPatG, Beschluss vom 09.12.2008, Az. 33 W (pat) 57/07
§ 8 Abs. 2 und 3 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die konturlose Farbe Lila als Marke für Tapetenkleister eingetragen werden kann. Eine Unterscheidungskraft der Farbmarke wurde jedoch verneint. Dies komme nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei. Dies verneinte das Gericht für das Produkt Tapetenkleister der Anmelderin. Das Erfordernis des spezifischen Marktes könne sich nur auf einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich seien und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis nahelegen können. Bei Tapetenkleister sei dies jedoch nicht der Fall, die (unterschiedlich gefärbten) Verpackungen dienten nur Dekorationszwecken. Der Markeneintragung wurde letztlich stattgegeben, weil die Farbmarke der Anmelderin, die diese seit über 40 Jahren verwende, eine Verkehrsdurchsetzung erfahren habe, die die mangelnde Unterscheidungskraft überwunden habe. Dies wurde durch eine Verkehrsbefragung und die Vorlage zahlreicher Unterlagen nachgewiesen. Zum Volltext:
- BPatG: Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Farbmarkeveröffentlicht am 22. April 2009
BPatG, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 29 W (pat) 64/06
§§ 8 Abs. 3 MarkenGDas BPatG stellt in diesem Beschluss die Voraussetzungen für die Eintragung einer abstrakten Farbmarke dar. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung der „abstrakten Farbmarke, bestehend aus konturlosem Grün (HKS 66)“ für Dienstleistungen aus dem Bereich Internet und Telekommunikation zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin verwies das BPatG die Angelegenheit an das DPMA zurück, nachdem die Antragstellerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingegrenzt hatte. Eine originäre Schutzfähigkeit wurde allerdings auch von den Richtern des BPatG verneint, weil eine Farbe allein grundsätzlich im allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftsnachweis verstanden werde. Allerdings müsse der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, eine so genannte Verkehrsdurchsetzung der Marke, die durch die Benutzung des Zeichens erfolgt sein könne, nachzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass das Zeichen, in diesem Fall die Farbe Grün, infolge seiner Verwendung als Kennzeichen für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird. Dies kann man nach der europäischen Rechtsprechung an den folgenden Kriterien erkennen: der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden. Im entschiedenen Fall war das Gericht der Auffassung, dass der Nachweis nur durch eine Verkehrsbefragung zu erbringen sei; geschehe dies, könne eine Eintragung der Marke erfolgen.