Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 13. September 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.07.2013, Az. 6 U 87/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Vorliegend wechselte ein Handelsvertreter ohne fristgemäße Kündigung zu einem neuen Geschäftsherrn. Da der neue Geschäftsherr den Vertreter zu diesem Schritt jedoch nicht verleitet hat, sondern lediglich davon profitierte, liege kein Fall des § 4 Nr. 10 UWG (gezieltes Behindern von Mitbewerbern) vor. Das Abwerben fremder Mitarbeiter sei auch grundsätzlich erlaubt, soweit keine unlauteren Mittel eingesetzt würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Warnschreiben einer Versicherung vor Vertragsaufkäufern ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 10. Juli 2013
OLG München, Urteil vom 06.06.2013, Az. 29 U 4911/12
§ 4 Nr. 7, 8 und 10 UWGDas OLG München hat entschieden, dass ein Warnschreiben einer Versicherung an Kunden, die das Angebot eines Aufkäufers für ihren Versicherungsvertrag wahrnehmen möchten, zulässig ist. Voraussetzung dafür sei, dass es sich bei dem Schreiben um eine Meinungsäußerung handele, keine unwahren Tatsachen verbreitet werden und dem Kunden deutlich gemacht werde, dass lediglich eine Aufforderung zur Prüfung des Angebots in dem Schreiben liege. Nach diesen Kriterien sei im vorliegenden Fall keine unlautere Verunglimpfung oder Behinderung zu erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Arnsberg: Werbung mit bezifferter Preisersparnis muss exakt seinveröffentlicht am 5. Februar 2013
LG Arnsberg, Anerkenntnisurteil vom 15.01.2013, Az. I-8 O 161/12
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisersparnis (z.B. Stromlieferungsvertrag), die einen bestimmten Betrag angibt, exakt zutreffen muss, auch wenn unterschiedliche Tarife berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren dürften Kunden nicht mit der unzutreffenden Aussage, das Angebot sei begrenzt, zu einer eiligen Entscheidung bewegt werden. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG München: Die Abwerbung von Kunden ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässigveröffentlicht am 5. Oktober 2012
OLG München, Urteil vom 01.03.2012, Az. 23 U 3746/11
§ 4 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG, § 8 UWGDas OLG München hat entschieden, dass die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers nicht per se unlauter und wettbewerbswidrig ist. Damit dies der Fall sei, müssten noch weitere, besondere Umstände hinzutreten. Grundsätzlich gehöre jedoch das Abwerben von Kunden zum Wesen des freien Wettbewerbs, und zwar auch dann, wenn die Kunden noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden seien. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer auf eine Vertragsauflösung der „fremden Kunden“ unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen hinwirke und zu eigenen Wettbewerbszwecken ausnutze. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Heidelberg: Die Abwerbung von Mitarbeitern der Konkurrenz über XING ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 11. Juni 2012
LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11
§ 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Heidelberg hat entschieden, dass die Abwerbung von Mitarbeitern der Konkurrenz über ein Netzwerk wie XING wettbewerbswidrig ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn neue Mitarbeiter der Konkurrenz gezielt angeschrieben würden mit dem Ziel, diese zu verunsichern und den Konkurrenten verächtlich zu machen. Anschreiben mit dem Wortlaut „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ stellten sowohl ein Herabsetzen des Mitbewerbers als auch eine gezielte Behinderung durch Abwerbung dar. Ein gewerbliches Handeln des Abwerbers – auch bei einem „Privataccount“ – sei anzunehmen, wenn er durch seinen Auftritt den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit setze, insbesondere geschäftliche Gründe für seinen Auftritt bei XING benenne, nämlich das Generieren von Neugeschäften und Aufträgen sowie das Finden neuer Mitarbeiter. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ich bin dann mal weg! / Kein Wettbewerbsverstoß, wenn Mitarbeiter nach Unternehmenswechsel die Kunden seines früheren Arbeitgebers über seinen Wechsel informiertveröffentlicht am 30. August 2010
BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 27/08
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, regelmäßig nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG verstößt. Zitat: „Der persönliche Kontakt, den die früheren Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit zu den Kunden und ihren Mitarbeitern geknüpft haben, deutet ebenso wie die bereits bestehende Geschäftsbeziehung darauf hin, dass diese Kunden gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der frühere Mitarbeiter der Klägerin nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt ist. Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH wies ferner darauf hin, dass es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gäbe, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehöre vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Wettbewerbsverstoß durch Abwerbung von Kunden mittels eines gefälschten Newslettersveröffentlicht am 2. Juli 2010
LG Bochum, Beschluss vom 23.06.10, Az. I-12 O 106/10
§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang zum UWGDas LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass ein Wettbewerber gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt (hier: § 3 Abs. 3 UWG i.V.m mit Nr. 13, 15 Anhang zum UWG), wenn er im Impressum einer von ihm geführten Website die Anschrift und Steuernummer eines Mitbewerbers nennt und im Rahmen eines Newsletters den Eindruck erweckt, der Mitbewerber würde umziehen. Ebensowenig zu goutieren war in diesem Zusammenhang die direkte Kontaktierung von Kunden des Mitbewerbers per E-Mail. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 35.000,00 EUR festgesetzt. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Andreas Gerstel.
- OLG Karlsruhe: Nachfragewerbung ohne vorherige Einwilligung ist Belästigungveröffentlicht am 25. September 2009
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 4 U 168/08
§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Vertriebspartner, der aus dem Vertriebssystem eines Herstellers ausschert und sodann einen anderen Vertriebspartner per E-Mail auffordert, mit ihm ein neues Geschäft zu gründen, wettbewerbswidrig handelt. Zum einen enthalte die entsprechende E-Mail des Beklagten eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die E-Mail enthalte eine Werbung, nämlich für eine mögliche Vertriebstätigkeit im Rahmen eines Strukturvertriebs in Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Eine solche Werbung sei – wenn sie per E-Mail erfolge – gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare Belästigung, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich eingewilligt habe. Unstreitig habe weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers vorgelegen. Zum anderen handele es sich bei der unzumutbaren Belästigung durch die E-Mail um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Eine Nachfragewerbung gegenüber einem Dienstleister, der seine Dienste für ein anderes Unternehmen (die Klägerin) erbringe, sei generell geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Die Erheblichkeitsschwelle in § 3 Abs. 1 UWG („spürbar zu beeinträchtigen“) sei bei einer unzumutbaren Belästigung generell überschritten (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rdnr. 70).
- KG Berlin: Kunden abwerben und dessen Widerrufsrecht ignorieren ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 17. August 2009
KG Berlin, Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers unter (zeitweiliger) Ignoranz von kundenseitig ausgeübten Widerrufsrechten wettbewerbswidrig ist. Das Gericht befasste sich mit dem Streit zweier Telefonanbieter. Die Antragsgegnerin hatte Kunden der Antragstellerin abgeworben und diesen Kunden telefonisch einen neuen Telefonanschluss vermittelt. Bevor jedoch eine Umstellung des Anschlusses in die Wege geleitet wurde, kam es vor, dass Kunden den neuen Vertrag gemäß Fernabsatzrecht widerriefen. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch auf diesen Widerrufe nicht zeitnah, sondern nahm erst die Umschaltung des Anschlusses vor. Das Gericht beurteilte diese Vorgehensweise streng und sah darin nicht bloß eine belanglose Unachtsamkeit des Unternehmens. Es bewertete dieses Vorgehen vielmehr als „eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung eines Mitbewerbers, die Übernahme von dessen Kunden auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksichtigt werden„. Wer sich so verhalte, nehme eine Schädigung der Kunden und des Mitbewerbers in Kauf und könne sich nicht auf ein Versehen berufen.