Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Warnhinweise für Spielzeug müssen mit dem Begriff „Achtung“ eingeleitet werden, anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegtveröffentlicht am 30. August 2013
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 U 194/12
§ 7 Abs. 1 der 2. GPSGV, § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV, § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der Spielzeug verkauft und gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV bestimmte Warnhinweise erteilen muss, diese Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ einleiten muss. Dem Händler ist es nicht freigestellt, andere Begriffe wie z.B. „Sicherheitshinweise“ zu verwenden, anderenfalls er einen Wettbewerbsverstoß begeht und sich der Gefahr einer Abmahnung aussetzt. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem Verstoß nicht um eine „Bagatelle“, sondern um eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen handele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)