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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 26 W (pat) 513/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „activo“ nicht für verschiedene IT-Dienstleistungen (Software, diverse Telekommunikationsdienstleistungen, Durchführung von Showveranstaltungen u.a.) eintragungsfähig ist, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der aus dem Spanischen stammende Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens habe die auch im Deutschen verständliche Bedeutung „aktiv“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr das angemeldete Zeichen daher nicht als Herkunftshinweis, sondern als werbeübliche Sachangabe wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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