Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: „activo“ nicht als Marke für IT-Dienstleistungen eintragungsfähigveröffentlicht am 28. April 2011
BPatG, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 26 W (pat) 513/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „activo“ nicht für verschiedene IT-Dienstleistungen (Software, diverse Telekommunikationsdienstleistungen, Durchführung von Showveranstaltungen u.a.) eintragungsfähig ist, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der aus dem Spanischen stammende Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens habe die auch im Deutschen verständliche Bedeutung „aktiv“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr das angemeldete Zeichen daher nicht als Herkunftshinweis, sondern als werbeübliche Sachangabe wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung: