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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 5. Februar 2016

    OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, Az. 4 W 97/14
    § 51 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 5 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowohl gegen eine GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer die Streitwerte der Ansprüche zu addieren sind. Dies gelte ebenso für negative Feststellungsklagen seitens der GmbH und des Geschäftsführers hinsichtlich des Nichtbestehens von Unterlassungsansprüchen. Für die Ermittlung des Gesamtstreitwerts seien die Einzelwerte mit dem gleichen Betrag anzusetzen, denn es bestehe kein Grund, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person geringer zu bewerten. Vorliegend betrugen die Einzelwerte 15.000,00 EUR, was einen Verfahrensstreitwert von 30.000,00 EUR begründete. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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