Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Zwischen „Adler“ und „Adlex“ besteht keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 15. August 2012
BPatG, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 26 W (pat) 61/11
§ 43 Abs. 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den beiden Marken „Adler“ und „ADLEX“ – auch bei hochgradig ähnlichen angebotenen Dienstleistungen – keine Verwechslungsgefahr besteht. Der seltene Buchstabe „x“ in „ADLEX“ sorge sowohl klanglich als auch schriftbildlich für eine deutliche Unterscheidung der beiden Marken. Auch bezüglich des Sinngehaltes sei eine Verwechslungsgefahr faktisch nicht gegeben – anders als zum Beispiel bei „MAGIX“ und „MAGIC“, wo eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde. Zum Volltext der Entscheidung: