IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wiesbaden, Urteil vom 18.10.2013, Az. 1 O 159/13
    § 651a BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 5 TMG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass die als Domaininhaber und/oder Admin-C einer Webseite eingetragene Person nicht zwangsläufig als Diensteanbieter für die unter der Domain angebotenen Dienste fungiert. Der Inhaber sei nicht unbedingt diejenige Person, welche unter der Domain eine Webseite betreibe und über diese am Rechtsverkehr teilnehme, da die Nutzungsrechte an einer Domain auch an Dritte zur Ausübung überlassen werden könnten. Daher sei der Admin-C oder Domaininhaber auch nicht für einen über die Webseite abgeschlossenen Reisevertrag Vertragspartner. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2014

    BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZB 48/13
    § 567 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen, welcher von einer im Ausland ansässigen Person geführt wird, nicht dem im Inland wohnenden Admin-C zugestellt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2013, Az. 11 W 39/13
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Admin-C eines Internetdienstes nicht zur anlasslosen Überwachung seines Angebots auf Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist. Dies gelte auch, wenn der angebotene Dienst eine besondere Gefahrengeneigtheit für Urheberrechtsverletzungen aufweise. Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung habe er diese zu beseitigen und Vorsorge zu treffen, dass weitere gleichartige Rechtsverletzungen nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11
    § 5 MarkenG, § 15 MarkenG; § 12 S.1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB , § 286 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Admin-C als Störer auf Löschung eines Domainnamens nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er ausnahmsweise einer eigenen Prüfungspflicht unterliegt, ob mit der Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich nicht bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, sondern setzt das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände voraus. Solche Umstände seien allerdings nicht bereits deshalb gegeben, weil die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und daher keinerlei Prüfung vorgenommen habe, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend angemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Auch der Umstand, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren eintrage, bei dem eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter systembedingt zu keinem Zeitpunkt geprüft werde, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahrerhöhung zu begründen. Was wir davon halten? Nun, der Rechteinhaber ist nicht schutzlos. Eine kurze begründete Aufforderung an den Admin-C, die Domain zu löschen, dürfte ausreichen, um diesen ganz legal in die Störerrolle zu drängen, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain nicht für die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails von dieser Domain wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb haftet. Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer – auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar habe ihm die Abmahnung Kenntnis von der zuvor verschickten ersten E-Mail verschafft, dies bedeute aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt habe, dass zu bestimmten späteren Zeitpunkten erneut Werbe-E-Mails an den Antragsteller verschickt werden sollten. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, wenn die Absenderanschrift einer unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine Domain enthält, für die der Antragsgegner als Admin-C fungiere, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de“ oder „web.de“,  deren sämtliche administrativen Ansprechpartner gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung als Störer in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws (B) 179/09
    § 24 Abs. 1 JMStV,BE, § 24 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV,BE

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der bei einer Domainanmeldung eingetragene Admin-C nur dann für ordnungswidrige Inhalte einer Website (hier: pornografische Inhalte ohne Altersprüfung) belangt werden kann, wenn er gleichzeitig auch Anbieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienstaatsvertrages ist. Dies ist durch die Eintragung als Admin-C nicht zwangsläufig der Fall und müsse vom Gericht gesondert festgestellt werden. Ein Anbieter von Telemedien müsse das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestalten oder verbreiten und die Struktur des Auftritts festlegen, was vorliegend für den Betroffenen jedoch nicht festgestellt wurde. Die reine Möglichkeit, technisch die Inhalte der Website zu verändern, reiche nicht aus. Der Betroffene sei auch kein gesetzlicher Vertreter der Domaininhaberin im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG gewesen und eine Beauftragung, den Betrieb zumindest zum Teil zu leiten sei auch nicht ersichtlich gewesen. Eine Garantenstellung habe die Vorinstanz auch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Aus diesen Gründen war die Verantwortlichkeit des Admin-C für das Angebot abzulehnen. Für wettbewerbswidrige Angebote entschied das OLG Hamburg (hier) ähnlich. Zitat des KG Berlin:

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  • veröffentlicht am 13. April 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 W 54/10
    § 5 TMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Admin-C grundsätzlich nicht für rechtswidrige (wettbewerbswidrige) Inhalte einer von ihm betriebenen Domain haftet, sofern er nicht Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung ist. Dies gelte auch dann, wenn die Pflichtinformationen gemäß § 5 TMG auf der angegriffenen Internetseite nicht leicht erkennbar gewesen seien. Hinsichtlich dieser Erkennbarkeit genüge nach Auffassung des Gerichts jedoch auch schon ein in der Farbe grau gehaltener Link „Impressum“ in dem in der Farbe schwarz gehaltenen unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09
    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 678 BGB, 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein administrativer Ansprechpartner (admin-c, der im Ausland ansässige Domaininhaber in Deutschland repräsentiert) selbst für Rechtsverletzungen durch die Domain oder durch Inhalte unter der Domain verantwortlich gemacht werden kann (hier: auf Zahlung von Abmahnkosten), wenn (1) sich der admin-c gegenüber der im Ausland ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen und (2) die im Ausland ansässige Inhaberin der Domain in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Zur Pressemitteilung Nr. 180/2011 des Bundesgerichtshofes im Volltext:
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  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08
    §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, dem die rechtswidrige Tätigkeit und Vorgehensweise der Domaininhaberin bekannt ist, für diese Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Im vorliegenden Fall wusste der Admin-C, dass von Seiten der Domaininhaberin keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen habe der beklagte Admin-C nicht dadurch, dass er sich als Admin?C der Domaininhaberin zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen dürfen. Vielmehr habe sich für ihn aus dieser Kenntnis, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße gekannt und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitgewirkt habe, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als Admin?C benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit ergeben. Der Senat bejahte insoweit eine Störerhaftung auf Grund der Verletzung von Prüfungspflichten.

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08
    § 14 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Admin-c nicht für markenrechtliche Verstöße der Domain haftet. Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hatte den Beklagten, der als Admin-C für die Domain n.de benannt war, durch anwaltliches Schreiben darauf hinweisen lassen, dass ihre Rechte an der deutschen Wortmarke Nr. … n.de durch den Domainnamen n.de verletzt würden. Der Admin-c hatte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber, eine in Dubai ansässige Firma gesorgt. Die Zahlung der von der Klägerin aufgewandten Abmahnkosten verweigert der Beklagte, weil er die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht für gegeben hielt. Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht urteilte: (mehr …)

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