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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. April 2012

    BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10
    § 4 Nr. 11 UWG; § 5 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Werbeverbot gemäß § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG), welcher die Werbung für homöopathische Mittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten untersagt, auch dann gilt, wenn sich die Werbung ausschließlich an Fachkreise richtet. Dies gelte weiterhin auch dann, wenn zwar unter „Anwendungsgebiete“ der Hinweis „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“ aufgeführt wird, jedoch die Einzelwirkstoffe mit deren Anwendungsgebieten erläutert würden. Darin sei eine Werbung für das fertige Endprodukt zu sehen. Die Vorschrift § 5 HWG sei auch eindeutig, indem keine Beschränkung des Adressatenkreises vorgenommen werde, das Verbot somit allgemein gelte. Auch sei keine Einschränkung dahin gehend erkennbar, dass ein Werbeverbot nur bei einer positiv feststehenden unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung eingreifen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 25.10.2007, Az. 27 O 562/07
    §§ 823, 1004 BGB, §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Berlin hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass bei einer Persönlichkeitsverletzung in einer Zeitschrift die außergerichtliche Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) nicht der jeweiligen Redaktion der Zeitschrift, sondern dem Verlag, für den die Redaktion arbeitet, zu übersenden ist. Insoweit sei es ausreichend, wenn die Abmahnung der Rechtsabteilung des Verlags übermittelt werde.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2008, Az. 6 W 89/08
    §§ 12 UWG; 91 ZPO

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Beschluss über eine Kostenbeschwerde nochmals klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis einer einstweiligen Verfügung unter Vermeidung der Kostenlast bei vorheriger außergerichtlicher Abmahnung nicht möglich ist. Im zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bestritt die Verfügungsbeklagte jedoch den Zugang der Abmahnung und gab an, diese wäre nicht an Sie, die …-GmbH adressiert gewesen, sondern an eine – von ihr betriebene – Spielhalle. Dies sah das Gericht jedoch als unschädlich an. Nach Auffassung der Richter habe es auf der Hand gelegen, dass die Verfügungskläger mit der Adressierung der Abmahnung an die Spielhalle sich an deren Betreiber wenden wollten. Hinzu kam, dass nach Kenntnis der Richter die Ladung für den gerichtlichen Verhandlungstermin auch problemlos unter der Adresse der Spielhalle zugestellt werden konnte. Die Beklagte musste die Kosten der einstweiligen Verfügung tragen.

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