IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt aktuell vor einer neuen Welle des sogenannten Adressbuchschwindels. „Wir haben seit einigen Wochen eine drastische Zunahme von Beschwerden zu verzeichnen“, erklärte Dr. Reiner Münker als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSW. „Während wir in den Vorjahren insgesamt jeweils rund 50 verschiedene Anbieter feststellen konnten, ist diese Anzahl jetzt schon nach einem halben Jahr erreicht.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
    §§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
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  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Forchheim, Urteil vom 20.11.2008, Az. 70 C 614/08
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 305 c, 307 BGB

    Das AG Forchheim hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Rückgängigmachung eines so genannten Branchenbuchvertrags durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen unwirksamer Entgelt-Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohne Weiteres möglich ist. Das Gericht gab der Klägerin Recht mit der Auffassung, dass im Geschäftsverkehr erwartet werden könne, dass ein Geschäftsmann Formulare mit der nötigen Aufmerksamkeit durchlese. Wer etwas ungesehen unterzeichne, könne sich nicht auf die Unkenntnis des Inhalts berufen. Auch sei es im AGB-rechtlichen Sinne keine überraschende Klausel, wenn für einen Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis Kosten verlangt würden. Der Preis mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sei im Formular ausgedruckt gewesen, was dem Beklagte bei Durchlesen des Vertragsangebotes aufgefallen wäre. Der geforderte Betrag müsse gezahlt werden. Nach dem AG Mettmann (Link: AG Mettmann) entschied nun also auch das AG Forchheim für die Adressbuch-Branche. Es bleibt nur zu raten, immer alle Dokumente, die unterzeichnet werden, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor es unfreiwillig teuer wird.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    LG Neuruppin, Beschluss vom 01.09.2008, Az. 4 S 95/08
    §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB

    Das LG Neuruppin hat entschieden, dass ein so genannter Branchenbuchvertrag schon deshalb unwirksam sein kann und damit die Entgeltpflicht entfällt, wenn die Entgeltlichkeit in einer so genannten überraschenden AGB-Klausel geregelt ist. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Formular über einen Eintrag in einem Branchenbuchverzeichnis erhalten, welches auf den ersten Blick den Eindruck erweckte, nicht kostenpflichtig zu sein. Die Entgeltpflicht war von der Klägerin allerdings lediglich „versteckt“ worden – nämlich im Kleingedruckten. Da die Entgeltklausel für eine Vielzahl von Verträgen formuliert war, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings sei diese spezielle Klausel unwirksam, da sie für den Besteller überraschend sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte Kaufmann sei, denn auch bei Formularverträgen, die sich an gewerbliche Kunden richten, sei es üblich, dass die Hauptleistungspflichten klar und leicht erkennbar aus dem Vertragstext hervorgingen. Werde eine Kostenpflichtigkeit jedoch in einem klein gedruckten Fließtext in der dritten Zeile unter Trennung von Betrag und Währungseinheit auf 2 Zeilen angegeben, sei von einer Überrumpelung des Bestellers auszugehen.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, Az. 19 S 29/08
    §§
    305c Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag über die Eintragung in einem Branchenverzeichnis nach AGB-Recht unwirksam sein kann. Der Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über einen Branchenverzeichniseintrag für einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen, wobei das Verzeichnis jährlich neu herausgebracht werden sollte. Zahlen musste die Beklagte jedoch nur für den Zeitraum eines Jahres. Die Vertragsurkunde war so aufgebaut, dass zunächst nur der drucktechnisch durch ein gesondertes Kästchen hervorgehobene handschriftlich zu ergänzende lnsertionspreis von 309,00 EUR ins Auge fiel. Dass der Vertrag jedoch für 5 Jahre gelten sollte, ergab sich erst aus dem „Kleingedruckten“, d.h. die Vereinbarung einer fünfjährigen Vertragslaufzeit war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung als zweiter Satz in einem fünfeinhalb Zeilen langen Fließtext aus Großdruckbuchstaben über dem Feld der Kundendaten und damit an völlig anderer Stelle „versteckt“. Weitere Preisinformationen über zusätzliche Einträge oder den Bezug der Buchausgabe fanden sich an anderen Stellen.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Neukölln, Urteil vom 18.07.2001, Az. 9 C 101/01
    §§
    119 BGB

    Das AG Neukölln hat entschieden, dass im Falle eines so genannten Adressbuchbetruges die simple Bitte um Rückgängigmachung des Vertrages keine Anfechtung darstellt und somit der Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung Bestand hat. Der Kläger hatte ein Formular zur „Verlängerung“ eines Branchenbucheintrages unterzeichnet. Dieses stellte sich als Vertragsschluss über die Aufnahme in eine Online-Branchenverzeichnis gegen Entgelt heraus. Der Kläger bat daraufhin den Beklagten um Aufhebung des Vertrages. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts für die Annahme einer Anfechtung nicht aus. Diese müsse unmissverständlich erklärt werden und klar zum Ausdruck bringen, dass das Geschäft auf Grund eines Irrtums keinen Bestand haben soll. Im vorliegenden Fall habe der Kläger es versäumt, unter Beweis zu stellen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auch bei vermeintlich offensichtlichen Sachlagen eine rechtlich fundierte Reaktion zu zeigen, um nicht am Ende das Nachsehen zu haben.

    Haben auch Sie Probleme mit einem Fall des Adressbuchbetruges? Wir beraten Sie gern:

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