Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Branchenbuch-Falle – AGB häufig unwirksamveröffentlicht am 10. Juni 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, Az. 19 S 29/08
§§ 305c Abs. 1 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag über die Eintragung in einem Branchenverzeichnis nach AGB-Recht unwirksam sein kann. Der Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über einen Branchenverzeichniseintrag für einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen, wobei das Verzeichnis jährlich neu herausgebracht werden sollte. Zahlen musste die Beklagte jedoch nur für den Zeitraum eines Jahres. Die Vertragsurkunde war so aufgebaut, dass zunächst nur der drucktechnisch durch ein gesondertes Kästchen hervorgehobene handschriftlich zu ergänzende lnsertionspreis von 309,00 EUR ins Auge fiel. Dass der Vertrag jedoch für 5 Jahre gelten sollte, ergab sich erst aus dem „Kleingedruckten“, d.h. die Vereinbarung einer fünfjährigen Vertragslaufzeit war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung als zweiter Satz in einem fünfeinhalb Zeilen langen Fließtext aus Großdruckbuchstaben über dem Feld der Kundendaten und damit an völlig anderer Stelle „versteckt“. Weitere Preisinformationen über zusätzliche Einträge oder den Bezug der Buchausgabe fanden sich an anderen Stellen.
- AG Neukölln: Die richtige Verteidigung beim Adressbuchbetrug / Branchenbuchbetrugveröffentlicht am 8. Juni 2009
AG Neukölln, Urteil vom 18.07.2001, Az. 9 C 101/01
§§ 119 BGBDas AG Neukölln hat entschieden, dass im Falle eines so genannten Adressbuchbetruges die simple Bitte um Rückgängigmachung des Vertrages keine Anfechtung darstellt und somit der Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung Bestand hat. Der Kläger hatte ein Formular zur „Verlängerung“ eines Branchenbucheintrages unterzeichnet. Dieses stellte sich als Vertragsschluss über die Aufnahme in eine Online-Branchenverzeichnis gegen Entgelt heraus. Der Kläger bat daraufhin den Beklagten um Aufhebung des Vertrages. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts für die Annahme einer Anfechtung nicht aus. Diese müsse unmissverständlich erklärt werden und klar zum Ausdruck bringen, dass das Geschäft auf Grund eines Irrtums keinen Bestand haben soll. Im vorliegenden Fall habe der Kläger es versäumt, unter Beweis zu stellen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auch bei vermeintlich offensichtlichen Sachlagen eine rechtlich fundierte Reaktion zu zeigen, um nicht am Ende das Nachsehen zu haben.
Haben auch Sie Probleme mit einem Fall des Adressbuchbetruges? Wir beraten Sie gern:Dr. Damm & Partner
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