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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09
    § 377 HGB; 453, 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Käufer von Adressdaten etwaige Mängel der erworbenen Daten nach den Regeln des Rechtskaufs glaubhaft machen muss. Die pauschale Behauptung, bei allen Datensätzen fehle das „opt-in“, also die Einwilligung des Adressinhabers zur Weitergabe und Nutzung seiner Daten, reiche nicht aus. Die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, der Klägerin über die Verwendung der Datensätze zu berichten. Gemäß den Ausführungen des Gerichts hätte eine detaillierte Darlegung erfordert, dass die Beklagte mitgeteilt hätte, wann sie welche Datensätze benutzt habe, welche Person wann, in welcher Form und mit welcher Begründung das fehlende Einverständnis artikuliert und in welchen völlig unklaren „mehreren“ Fällen die Beklagte Unterlassungserklärungen abgegeben habe. (Vgl. auch OLG Düsseldorf hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09
    §§ 346; 433; § 634; § 640 Abs. 2 BGB

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass E-Mail-Adressen, die zu Werbezwecken eingekauft werden, und bei denen die Rechtswidrigkeit der Adressgewinnung (hier: in Folge eines Internetgewinnspiels) bekannt ist, bezahlt werden müssen. Die Klägerin verlangte die Bezahlung von etwa 180.000 E-Mail-Adressen gemäß einem zwischen den Parteien im November 2007 geschlossenen Vertrag. Im Berufungsverfahren begehrte die Beklagte, die in dieser Instanz auch den Rücktritt erklärt hatte, Klageabweisung, hilfsweise die Verurteilung nur zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe beweiskräftig dokumentierter Einwilligungen. Die Adressen seien mangelhaft, da sie nicht im Double-Opt-ln-Verfahren generiert worden seien, eine zu geringe Konversionsrate gehabt hätten und zum Teil erfunden seien. Die Berufung wies der Senat zurück. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az. 7 O 318/08
    § 4 a Satz 2 BDSG, § 278 BGB


    Das LG Traunstein vertritt die Rechtsansicht, dass der käufliche Erwerb von Adressen zum Zwecke der Werbung unzulässig ist, wenn die Adressaten in die Werbefolge nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Vorliegend hatte ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut Adressen gekauft. Die Adressatin hatte zuvor gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?“ bejahend beantwortet. Das Unternehmen hatte die Adressatin daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihr einen geschäftlichen Kontakt angebahnt. Das LG Traunstein sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung. Die gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut abgegebene Einwilligung habe sich allenfalls auf eine Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse des Instituts bezogen, nicht aber auf die Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Ob überhaupt eine Einwilligung von der Adressatin für Werbeanrufe abgegeben worden sei, hätte die Beklagte selbst in Erfahrung bringen müssen. Bemerkenswert: Da das Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg habe und damit nicht dem deutschen Recht unterliege, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG, hätte die Beklagte dem Meinungsforschungsinstitut, es häbe eine Double-Opt-in-Einwilligung vorgelegen, nicht glauben dürfen.

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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