IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07
    §
    14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b, 4 Nr. 10; 5 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung fremder Markennamen als Such-Schlüsselwörter im Google AdWords-Programm keine Markenverletzung darstellt, wenn die bei Eingabe des Schlüsselworts präsentierten Anzeigen als solche von den Suchergebnissen räumlich klar abgegrenzt und als solche bezeichnet sind, der Markenname in der Anzeige selbst nicht auftaucht und im Übrigen der in der Anzeige angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist als die des Markeninhabers. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.04.2011, Az. 6 W 30/11
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Bemessung eines Streitwerts ein erhöhter Angriffsfaktor zu berücksichtigen ist, wenn eine Anwaltskanzlei die Marke einer Bank innerhalb der anwaltlichen AdWords-Werbung und als Bestandteil einer Domain benutzt, um geschädigte Anleger der Bank als Mandanten zu werben. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Generalanwalt beim EuGH Jääskinen
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104; Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-VO Nr. 40/94

    Der Generalanwalt bei EuGH Jääskinen hat zum Thema „Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen“ ausgeführt und damit Stellung genommen zum Missbrauch der Google AdWord-Werbung durch Trittbrettfahrer mehr oder minder bekannter Marken. Der EuGH ist nicht gezwungen, der Ansicht des Generalanwalts zu folgen und hat in diversen Entscheidungen auch abweichende Urteile erlassen. Zunächst wies er auf die in der Verwendung von AdWords liegende markenmäßige Benutzung hin: „Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten. Weiter (Unterstreichung durch den Verfasser): (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    Der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte macht hinsichtlich Google Analytics und anderen Statistik-Tools Ernst: Der Forenbetreiber Matthias Reincke erhielt u.a. folgende Aufforderung: „Die Übermittlung von personenbezogenen Daten [Red.: hierzu gehören nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten auch IP-Adressen] über die Dienste Google AdSense der Google Inc., Amazon Einzeltitellinks der Amazon EU S.a.r.l. sowie an IVWbox und SZM-System der INFOnline GmbH ist sofort einzustellen und die Anwendung aus dem Quelltext der Foren abnehmen-aktuell.de und hunde-aktuell.de zu entfernen.“ Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen nicht binnen 14 Tagen erfolgt sein, seien die genannten Foren „abzuschalten und alle zugehörigen personenbezogenen Daten auf dem Webserver zu löschen„. Die Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten, das IP-Adressen personenbezogen seien, teilen nicht alle Gerichte, so u.a. nicht das OLG Hamburg, ebensowenig das AG München (letzteres mit umfangreichen Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung und Rechtslehre). Für den Landesdatenschutzbeauftragten streitet dagegen im Ergebnis das LG Berlin.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2011

    LG Berlin, Urteil vom 22.09.2010, Az. 97 O 55/10
    §§ 14; 15; 19 MarkenG, §§ 9; 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des Markennamens eines Konkurrenten im Rahmen der Google AdWords-Werbung auzuschließen ist, wenn die Werbung mit „Anzeige“ überschrieben ist. Hierdurch würde die Marke gerade nicht unter Verletzung ihrer Herkunftsfunktion genutzt. Zitat: „Eine klare Kennzeichnung der bezahlten Anzeigen vermeidet im Allgemeinen eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, weil der Nutzer unter solchen Anzeigen regelmäßig Konkurrenten erwartet, was auch und gerade bei Branchenidentität gilt (so ausdrücklich Kammergericht, Urteil vom 26.09.2008, Az. 5 U 186/07).“ Was wir davon halten? Dem Urteilsspruch könnten wir folgen, wenn die jeweiligen Markeninhaber nicht auch selbst mit Ihrer Marke AdWords-Werbung betreiben würden. Mit anderen Worten: Es bedarf schon etwas mehr als nur einer bloßen Überschrift „Anzeige“ um die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr zu verletzen. Tauchen das jeweilige fremde Kennzeichen in der Überschrift und in der angegebenen Verlinkung auf, kann es um die Widerlegung des Vorwurfs einer Markenverletzung eng werden, wenn nicht gerade der gesamte Anzeigeninhalt vom Inserenten dazu verwendet wird, sich von der fremden Marke abzugrenzen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
    §§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde.  Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08
    § 14 II Nr 1 und 2 VMarkenG; Art 5 Abs 1 MarkenRL

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung bei Verwendung von Google Adwords vorliegt, wenn die Anzeige unter der Option „weitgehend passende Keywords“ aufgegeben wurde und über diese Funktion ein eine fremde Marke enthaltendes Keyword zur Keyword-Liste hinzugefügt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieses Keyword bei Buchung der Anzeige in der Keyword-Liste erschienen sei und hätte abgewählt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. September 2010

    OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010, Az. 6 U 48/10
    §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine bei Google erhobene „Markenbeschwerde“, die dazu führt, dass ein Dritter mit der betroffenen Marke keine Werbung mit Google AdWords mehr schalten darf,  als gezielte Behinderung und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten ist, wenn der Betroffene die Marke bei Google AdWords zum Verkauf von Originalware der Marke genutzt hat. Eine gezielte Behinderung setzt – obwohl der Begriff dies nahe legen könnte – eine absichtliche Behinderung nicht voraus; entscheidend seien vielmehr die objektiven Auswirkungen der Maßnahme. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2009, Az. 20 S 139/08
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 280 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch gegen eine Online-Marketingagentur wegen zu geringer Klick-Quoten auf eine Google-Adwords-Kampagne nicht ohne Weiteres gegeben ist. Zwar könne sich aus der Erfolglosigkeit der Kampagne ein Schadensersatzanspruch ergeben, weil der Auftraggeber nach Treu und Glauben nicht zur Bezahlung einer wertlosen Leistung verpflichtet sei; jedoch könne im konkreten Fall kein Verstoß gegen eine Vertragspflicht seitens der Agentur festgestellt werden. Alleine aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Anzeige in nur ca. 0,166 % der Fälle, in denen sie angezeigt wurde, auch angeklickt worden sei (rund 50 Klicks bei rund 30.000 Anzeigen), folge nicht, dass die Klägerin die Werbeanzeige falsch gestaltet habe. Der Beklagte habe nicht dazu vorgetragen, ob 30.000 Anzeigen oder das Anklicken von 0,166 % der Anzeigen unterdurchschnittlich wenig sei. Immerhin handele es sich um Werbung, mit der die Nutzer von Google ungefragt überzogen werden. Genau diese Unterdurchschnittlichkeit hätte nach Ansicht des Gerichts jedoch nachgewiesen werden müssen. Nach dem geschlossenen Vertrag schuldete die Agentur dem Auftraggeber keinen bestimmten Erfolg, sie war lediglich verpflichtet, eine Anzeige während eines bestimmten Zeitraumes in einer bestimmten Frequenz zu schalten.

  • veröffentlicht am 10. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104

    Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden grundsätzlich verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes (z.B. Google AdWords) ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben. Voraussetzung müsse nach Auffassung des EuGH allerdings sein, dass bei dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammten. Bereits drei Tage zuvor hatte der EuGH ähnlich entschieden, Google aber vom Vorwurf des systematischen Markenverstoßes „freigesprochen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08).

I