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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 574/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Ägyptische Erde“ nicht als Marke für Kosmetikprodukte (z.B. Cremes, Make-up, Puder, Bräunungspuder) eingetragen werden kann. Es handele sich um eine beschreibende Angabe (= Erdreich, das in Ägypten entnommen oder nach ägyptischer Tradition aufbereitet wird), welche nicht unterscheidungskräftig sei. Die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung sei dafür ausreichend; die damit bezeichneten Produkte müssten nicht zwangsläufig tatsächlich der Beschreibung entsprechen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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