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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Februar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2609/15
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung – und damit die strengen Anforderungen an solche Werbemaßnahmen – nicht nur vorliegt, wenn das Ziel einer Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch bei ästhetischen Zielen, wenn durch die Behandlung in die körperliche Integrität eingegriffen wird. Vorliegend ging es um eine Methode, die durch die Anwendung von Kälte „hartnäckige Fettpolster gezielt und nachhaltig“ reduzieren sollte. Da hier ein zwar ästhetisches Ergebnis (Schlankheit) durch einen körperlichen Eingriff (Zerstörung von Fettzellen) erreicht werden sollte, sei der Gesundheitsbezug gegeben. Die Wirksamkeit der beworbenen Methode sei jedoch nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen, so dass die Werbung irreführend sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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