IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juni 2013

    LG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013, Az. 13 S 200/12
    § 1004 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Advertiser grundsätzlich nicht als mittelbarer Störer für Spam-E-Mails eines mit ihm über ein Affiliate-Marketing-Netzwerk verbundenen Publishers haftet, wenn er von den rechtswidrigen Handlungen des Publishers nichts weiß. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2012

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 2a O 323/11
    § 2 Nr. 3 TMG, § 7 Abs. 1 TMG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 – 6 MarkenG, § 19 MarkenG, § 242 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Affiliate für Werbeanzeigen des sog. Merchants nur eingeschränkt haftet. Der Affiliate hafte nicht als Täter für eine mögliche Verletzung der Markenrechte der Markeninhaberin, wenn er – wie hier – im Hinblick auf die in seinen Internetauftritt eingebundene streitgegenständliche Anzeige keine fremden Informationen zu Eigen mache. Vgl. hierzu auch LG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 025 O 34/11, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    LG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 025 O 34/11
    § 3 Abs. 1 UWG

    Das LG Münster hat entschieden, dass derjenige, der fremde geschaltete Werbung auf seiner Website mit dem Facebook-„Gefällt mir“-Button versieht, für Rechtsverstöße innerhalb dieser Werbung haftet. Der Beklagte habe selbst die beworbenen Produkte vertrieben und insoweit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Verbraucherentscheidung für dieses Produkt. Durch die Schaltung der Werbung und den Einsatz des Buttons habe er eine ihm zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen. Eine solche „geschäftliche Handlung“ setze voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein müsse, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies sei in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hätten. Das sei vorliegend gegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 15.10.2009, Az. 28 O 321/08
    § 307 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Merchant seinem Vertragspartner (Affiliate) die Beweislast dafür auferlegen kann, dass dieser seine Provisionen nicht rechtsmissbräuchlich erlangt hat, etwa, indem er entsprechende Vorwürfe des Merchants entkräftet. Die Kammer entschied, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Partners nach den vertraglich vereinbarten Teilnahmebedingungen der Beklagten unter anderem davon abhängig gewesen sei, dass kein Missbrauch vorliege. Einen solchen Missbrauch durch den Kläger habe die Beklagte substantiiert dargelegt, dieser sei dem nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger trage jedoch nach den Teilnahmebedingungen die Beweislast dafür, dass kein Missbrauch des Affiliate-Systems der Beklagten vorliege. Eine solche Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei gegenüber einem Unternehmer zulässig, da sie nach den Geboten von Treu und Glauben keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstelle. Der Kläger müsse hier nur Umstände darlegen und beweisen, die zu seinem Geschäftsbereich gehörten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 169/09
    §§ 133, 157, 242, 278, 313 BGB; 20 MarkenG; 11 UWG; 287 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Webseitenbetreiber im Rahmen eines Affiliate-Konzepts lediglich als Beauftragte des Anbieters anzusehen sind. Dies ist hinsichtlich abgegebener Unterlassungserklärungen des Anbieters relevant. Im entschiedenen Fall hatte sich der Anbieter bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dieses beanstandete Verhalten fand sich jedoch nach Abgabe der Erklärung noch in einer Werbeanzeige auf einer Affiliate-Partnerseite des Anbieters. Das Gericht verneinte allerdings die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Beklagte habe für die Inhalte von Partnerseiten nicht wie für eigenes Verhalten einzustehen. Die Betreiber solcher Seiten seien im Rahmen ihrer Anmeldung zu dem Partnerprogramm des Anbieters („Advertiser“ oder „Merchant“) zwar als dessen Beauftragte anzusehen. Erfüllungsgehilfen in Bezug auf vom Anbieter vertraglich übernommene Unterlassungspflichten seien sie aber nicht, soweit keine Neuvornahme, sondern nur die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung in Rede stehe.  Dies habe zwar den Beklagten als vertraglichen Unterlassungsschuldner nicht von seiner eigenen Pflicht entbunden, jeden auf Grund seines Vorverhaltens drohenden Verletzungsfall nach Kräften abzuwenden und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang auch auf außerhalb seiner Betriebsorganisation stehende Dritte einzuwirken; jedoch sah das Gericht diese Pflicht vorliegend auf Grund der Umstände des Einzelfalls als erfüllt an. Dass gehörige Anstrengungen des Beklagten den in Rede stehenden Verbleib eines Werbefotos auf einer Partnerseite lediglich 2 Tage nach Abgabe der Unterlassungserklärung hätten verhindern können, liege fern.

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06
    §§ 14 Abs. 2, Abs. 7 MarkenG

    Der BGH hat eine Grundsatzentscheidung zur Frage der Haftung bei Affiliate-Systemen gefällt.  Unterhalte ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellten, so seien diese Werbepartner unter Umständen als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber in Form einer Provision nach der Anzahl der vermittelten Kunden zugute komme und der Betriebsinhaber im Rahmen eines fortlaufenden Werbeauftrags einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens habe, in deren Bereich das beanstandete Verhalten falle. Sei der Unternehmer mit der Zwischenschaltung eines Dritten (hier: der affilinet GmbH) zwischen ihn und den jeweiligen Werbepartner einverstanden, so könne er sich einer Haftung auch nicht entziehen, wenn er sich dabei einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmemöglichkeit auf den Werbepartner begebe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Problem ist altbekannt. Verschiedene Werbeformen refinanzieren sich nach der Häufigkeit, mit der eine Anzeige / Werbung von einem Dritten (Kunden) angeklickt wird. Der Werbende ist dabei auf die Seriösität der vom Anzeigenschalter übermittelten Daten angewiesen, was häufig genug zu Missbrauch verleitet (Link: LG Berlin). Nun hat das International Advertising Bureau (IAB) unter dem Titel „Click Measurement Guidelines Version 1.0-Final Release May 12, 2009“ Grundregeln, Standards und Normen für die Erfassung und Berechnung von Klicks vorgelegt, wie ECIN (JavaScript: ECIN) berichtet. Der Entwurf konkretisiert die technische Lebensdauer eines „Klicks“, seine Eigenschaften und sichere, standardisierte Meßmethoden (JavaScript-Link: IAB).

  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLaut einer Studie von Dr. Schwarz Consulting gehören für das Jahr 2009 bestimmte Marketinginstrumente zum Must-have, während andere Tools an Bedeutung verlieren. SEM-Suchwortanzeigen (Search Engine Marketing), Mobile Marketing und Web 2.0 Portale (Video- und Social-Bookmark-Portale sowie Social-Web-Communities, z.B. StudiVZ, WKW oder Xing) zählen eindeutig zu den Favoriten, mit großem Vorsprung vor dem Affiliate-Marketing, welches in den letzten Jahren in rechtlicher Hinsicht Grenzen aufgezeigt bekam (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Potsdam, OLG Köln, OLG München). Weblogs, Web-Controlling und Banner-Werbung sollen dagegen zu den zukünftigen No-Go’s des Onlinemarketings gehören (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: absolit).

  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    LG Potsdam, Urteil vom 12.12.2007, Az. 52 O 67/07
    §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 2 UWG

    Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass sich ein Unternehmen, welches ein Affiliate-Werbungs-System unterhält, Rechtsverstöße der teilnehmenden Affiliate-Unternehmen zuzurechnen lassen hat. Die Richter verwarfen den Einwand des Merchants, er habe seine Affiliates per AGB zur Unterlassung unerbetener Werbung angehalten. Stattdessen ging das Landgericht davon aus, dass der Affiliate, jedenfalls wenn das Verhältnis zum Händler wie im vorliegenden Fall ausgestaltet sei, die erforderliche, aber auch ausreichende Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus des Händlers besitze, zumal sich bei anderer Betrachtung der Händler bei Verstößen des Affiliates im Wettbewerb, der schließlich ihm – dem Merchant – zugute kommen soll, hinter diesem verstecken könne. Auf eine etwaige Störerhaftung des Merchants ging das Gericht demnach nicht mehr ein. Das LG Potsdam teilt damit u.a. die Auffassung des OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Köln) und widerspricht u.a. der Rechtsansicht des AG Pforzheim (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Pforzheim).

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08
    §§ 935, 938, 936 ZPO, 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2, 263 BGB, 8 Abs. 1 und 2 S. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Eigenbuchungen eines Affiliates im Rahmen eines Affiliate-Programmes als betrügerische Handlung und damit als Vertragsbruch zu bewerten sind. Im zu entscheidenden Fall generierte der Affiliate, ein Reiseveranstalter, Provisionszahlungen des Merchants, indem er Eigenbuchungen (über Mitarbeiter, Freunde, Bekannte) über den Affiliate-Link tätigte, deren Provisionswert den Buchungswert überschritt. Die Gegenleistung wurde nicht erbracht, d.h. die gebuchten Reisen nicht angetreten. Trotz der klaren Bewertung dieses Verhaltens als Straftat sah sich das Gericht im vorliegenden Fall gehalten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen. Die Berliner Richter waren der Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, durch eine vor dem Verfahren ausgesprochene Kündigung des Vertrages durch den Merchant bereits gebannt worden sei.  Die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit sei damit nicht mehr gegeben. Seine bestehenden Ansprüche hat der Merchant daher im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

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