Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Merchant haftet für Markenverstöße des Affiliates auch dann, wenn er diesen per AGB zu rechtskonformem Verhalten anhältveröffentlicht am 18. Dezember 2008
OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05 – aufgehoben
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein im Rahmen eines Affiliate-Programms werbender Onlinehändler („Merchant“) für die von dem Affiliate-Unternehmen begangenen Rechtsverstöße verantwortlich ist und zwar auch dann, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaige Affiliates ausdrücklich dazu anhält, fremde Rechte zu wahren.
Hinweis: Zur Revisionsentscheidung des BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06: BGH: Grundsätzliches zur Haftung des Betreibers eines Werbepartnerprogramms (Merchant) für seinen Affiliate
- Studie: Affiliate-Werbung gefragt wie nieveröffentlicht am 8. Dezember 2008
Nach einer vom Branchenverband BITKOM e.V veröffentlichten Studie zum Affiliate-Management genießt diese Werbe- und Vertriebsform einen wachsenden Zuspruch. Rund 79% der Unternehmen planten in Zukunft, diese Werbeform auszubauen. Es handele sich um ein besonders effizientes und risikoreduziertes Geschäfts- modell, so der BITKOM (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie Affiliate Management). Das Affiliate-Management bedarf indes sorgfältiger Überwachung, wie Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München; AG Pforzheim).
- OLG München: Die Teilnahme an Affiliate-Programm mit rechtswidrig handelnden Affiliates ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 4. Dezember 2008
OLG München, Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08
Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 UWG, § 4 JMStVEin Unternehmen, das über ein Affiliate-Programm Werbung im Internet schaltete, ohne Einfluss darauf zu haben, auf welchen Seiten bzw. bei welchen Affiliates die Werbung abgebildet wurde, war durch einen Videofachhandelsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil die Werbung des Unternehmens auf Seiten eingebunden wurde, die rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Insbesondere warb das Unternehmen über das Affiliate-Programm unfreiwillig auf Tauschbörsen, auf denen Raubkopien von Kinofilmen und jugendgefährdendes Filmmaterial unverschlüsselt verbreitet wurden, wobei die Tauschbörse sich allein über die geschaltete Werbung finanzierte. Das OLG München sah das Verhalten des Unternehmens als wettbewerbswidrig an. Sei für das Unternehmen klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend seien, so es verpflichtet, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern, notfalls auch durch vollständige Kündigung des Werbevertrages.
(mehr …) - AG Pforzheim: Merchant (Händler) haftet nicht immer für E-Mail-Spam seines Affiliates (Werbepartners)veröffentlicht am 17. Oktober 2008
AG Pforzheim, Urteil vom 07.02.2008, Az. 1 C 284/03
§§ 1004, 823 BGBDas AG Pforzheim vertritt die Rechtsansicht, dass ein Onlinehändler (Merchant) für unerwünschte E-Mails seiner Affiliates gegenüber Dritten nicht haftet, wenn er, der Onlinehändler, den Affiliate ausdrücklich angewiesen hat, von unerwünschten E-Mail-Werbung strikt abzusehen. Sei der Onlinehändler nicht der unmittelbare Störer, sondern nur mittelbarer Veranlasser der Störung, hafte er erst bei Verletzung von Prüfungspflichten. Angesichts der Eigenverantwortlichkeit des Affiliate-Partners sei es ausreichend, wenn der Merchant seinem Werbepartner die Benutzung illegaler Werbemaßnahmen ausdrücklich untersage. Allerdings sei es dem Onlinehändler nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Werbepartner zu kontrollieren. Eine durchgängige Kontrolle wäre ohnehin tatsächlich kaum möglich; es stellt sich jedoch auch die Frage, wie eine »stichprobenartige Überwachung« stattfinden solle, wie es das LG Berlin vorgegeben hatte. Dass der Onlinehändler bereits vor Versendung der streitgegenständlichen E-Mail Kenntnis von solchen Rechtsverletzungen durch seinen Werbepartner hatte, war nicht dargetan, so dass ihm „auch aus diesem Gesichtspunkt keine gesteigerten Prüfpflichten zukommen“ könnten.
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