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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 53 C 22/13
    §46 TKG

    Das AG Lüneburg hat per einstweiliger Verfügung dem Treiben zwischen zwei Telefonanbietern ein Ende gesetzt. Nach einem Anbieterwechsel war die Antrag stellende Kanzlei offensichtlich vollständig offline, was bekanntermaßen zu erheblichen Umsatzeinbußen führen kann. Das Amtsgericht verurteilte nun den Antragsgegner (Telefonanbieter), die Kommunikationsdienstleistungen“ zu den Kanzleiräumen umgehend, spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten. Zur Schadensersatzpflicht des trägen Telefonanbieters vgl. LG Frankfurt a.M. (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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