Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Mönchengladbach: Angebote nur an Geschäftskunden müssen eindeutig entsprechend gekennzeichnet werdenveröffentlicht am 9. September 2013
AG Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013, Az. 4 C 476/12
§ 312g BGBDas AG Mönchengladbach hat, ebenso wie vor kurzem das LG Leipzig (hier), entschieden, dass ein Internetangebot, welches sich ausschließlich an Geschäftskunden richten soll, die Vorschriften über Verbraucherpflichtinformationen einhalten muss, wenn die Beschränkung des Angebots auf Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen ist. Nehme ein Verbraucher die Beschränkung nicht zur Kenntnis, weil er vor Vertragsabschluss die AGB üblicherweise nicht durchlese, gehe dies zu Lasten des Anbieters. Es liege auch keine Täuschung des Verbrauchers über eine Unternehmereigenschaft vor, da vorliegend das Anmeldefeld „Firma“, welches nicht als Pflichtfeld ausgestaltet war, frei gelassen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Mönchengladbach: Die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags ist unzulässigveröffentlicht am 11. April 2013
AG Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2013, Az. 36 C 25/13
§ 307 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
Das AG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags unwirksam ist, da der Darlehensnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit sei laut der gesetzlichen Regelung allein der Zins. Die Bearbeitungsgebühr sei hingegen ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites und stelle somit allgemeine Geschäftskosten dar, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsehe. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Mönchengladbach: AGB-Klausel für Entschädigung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist unwirksam, wenn mit „Vergütung nur im Erfolgsfall“ geworben wirdveröffentlicht am 6. Februar 2013
AG Mönchengladbach, Urteil vom 19.01.2013, Az. 36 C 352/12
§ 306a BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 7 BGB, § 309 Nr. 5, Nr. 6 BGB
Das AG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Festlegung einer Entschädigung im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in AGB unzulässig ist, wenn ein Unternehmen damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien. Vorliegend bot ein Unternehmen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Flugreisende im Falle von Ausfällen oder Verspätungen an. Dieses Unternehmen könne nicht einerseits damit werben, dass sein Angebot kostenfrei sei und nur im Erfolgsfall ein Entgelt fällig werde, während andererseits eine an den Vorschriften des Rechtsanwaltsgebührenrechts orientierte „Bearbeitungsgebühr“ ausbedungen werden. Zum Volltext der Entscheidung: